Artilel 1. Ablehnung der Sonderstellung von Posen. 69
mit absolutem Ausschluß aller Rechte Dritter (des Landesherrn,
der Dynastie, fremder Dynastien) auf Teilung des Staates. Die An-
sichten Rehms haben, jedenfalls in diesen Punkten, nirgends Zu-
stimmung gefunden. Vgl. auch unten bei Art. 53.
III. Anträge, den Art. 1 durch Erwähnung der „besonderen Ver-
hältnisse des Großherzogtums Posen“ und des — zur Entstehungszeit
der Verfassung mit Preußen noch durch Personalunion verbundenen
— Fürstentums Neuenburg „zu vervollständigen“, wurden in beiden
Rev Kammern abgelehnt, und zwar, dies ist der langen Erörterungen kurzer
Sinn, weil Posen ganz, Neuenburg gar nicht zum preußischen Staate und
seinem Gebiete gehöre. Vgl. den Bericht des ZAussch zu Art. 1,
I. K. 634 ff., und über Posen insbesondere noch die Ausführungen
des Ministers des Innern v. Manteuffel, das. 637 ff., sowie die Verhand-
lungen der II. K., 490 ff. Staatsregierung und Kammern waren damals
— im Gegensatze zu der Nat Vers, welche in einem Abs. 2 des Art. 1
a„den Bewohnern des Großherzogtums Posen“, d. h. den Polen, die
„ihnen bei der Verbindung mit dem preußischen Staat eingeräumten be-
sonderen Rechte“ gewährleisten wollte — einig darüber, daß es nicht
Aufgabe der preußischen Verfassung sein könne, auch nur den Anschein
zu erwecken, als sei das „Großherzogtum Posen“" irgend etwas an-
deres, Selbständigeres wie die übrigen Provinzen, als sei es „ein besonderes,
für sich bestehendes, wenngleich der Krone Preußen angehöriges Land“.
Dies könne insbesondere auch nicht aus den Verträgen von 1815, auf denen
der Erwerb Posens beruht, deduziert werden, dort sei vielmehr „unzweideutig
ausgesprochen, daß Posen gleich allen damals neu oder wieder erwor-
benen Landesteilen der preußischen Monarchie einverleibt sein solle."“
„Die Bewohner dieser Provinz oder eines Teiles derselben können
nicht einen Staat im Staate bilden.“ (Zaussch a. a. O. 634, 635.)
„Es kann nicht Aufgabe dieser Versammlung sein, hier die Grundlage
zu einem künftigen Polenreiche zu legen“ (Minister v. Manteuffel, a. a. O.
637). — Auch in späterer Zeit (vgl. Nachweisungen bei vbNZ 1
191, 192 Anm.) hat der Landtag, insbesondere das HdA#bg, es stets
rundweg abgelehnt, Anträge und Petitionen, welche für die Provinz Posen
eine besondere staatsrechtliche Stellung begehrten, auch nur in Erwägung
zu ziehen, während er die etwa erforderliche besondere Regelung be-
sonderer Verwaltungsverhältnisse und -bedürfnisse der Provinz (Sprachen-
frage u. dgl. m.) als eine Angelegenheit nicht der Verfassungs-, sonderm
der Spezialgesetzgebung betrachtete, worüber die Vorlagen der
Staatsregierung abzuwarten seien. Vgl. übrigens auch unten bei Art.
4, S. 113.