Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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bewährt und schon den Amitscharakter als Kreisgerichtsrat er- 
halten hätten, übrigens ohne Rangerhöhung. 
Auf Grund dieser Elemente war bei den Beratungen zum 
Gerichtsverfassungsgesetze in Preussen die Dienstaufsicht bei den 
Amtsgerichten zu ordnen, welche nicht „Deputierte oder Dele- 
gierte des Kollegialgerichts, sondern selbständige Gerichtsbehör- 
den sind“ (Bericht der Kommission für das GVG. B.D). 
Ein eigentliches klares Einverständnis ist offenbar bei den 
Auseinandersetzungen darüber nicht erzielt worden. Die Betei- 
ligten waren sich augenscheinlich nicht gegenseitig verständlich, 
was unter dieser Dienstaufsicht verstanden werden sollte, ob 
nämlich eine lediglich disziplinarische haute main über die (amt- 
liche und ausseramtliche) Betätigung der Beamten, oder die Be- 
fugnis der Kreisgerichtsdirektoren, die Amtsgerichte im einzelnen 
einer Prüfung, einer Korrektur und Remedur zu unterwerfen, 
nach dem Vorbilde der Präsidenten und Direktoren der Landes- 
justizkollegien der Allgem. Gerichtsordnung, die für Alles ver- 
antwortlich oder doch mitverantwortlich waren, was innerhalb 
ihrer Behörde vor sich ging. 
Die Motive zu $ 10 (jetzt $ 22) des GVG. verhalten sich 
zu der Stellung des aufsichtsführenden Richters ganz kurz: 
„— auch bei Amtsgerichten, denen mehrere Einzelrichter 
vorstehen, gibt es gemeinsame Angelegenheiten, und es muss 
die Dienstaufsicht in eine Hand gelegt werden“ — 
die „Dienstaufsicht“, aber, über wen?, schweigen sie sich aus. 
In der Kommission (1. Lesung, vom 8. November 1875) fragte 
daher der Abg. PrFAFFEROT an, 
ob seine Auffassung richtig sei, dass die „Dienstaufsicht* 
über die Subalternen und die Besorgung der Geschäfts- 
leitung, nicht aber eine Aufsicht über die übrigen Richter 
des Amtsgerichts sei? 
Darauf erklärte der Direktor im Reichskanzleramt von Aus- 
BERG, dass die Dienstaufsicht auch die Aufsicht über die
	        
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