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den Einzelregierungen nicht vorzugreifen; ibm scheine indes der
Landgerichtspräsident für die Dienstaufsicht über die Amtsrichter
nicht besonders geeignet, denn, wenn man ihm die übertrage, so
werde er der Rechtsprechung völlig entzogen. Der Abg. Grimm
sprach sich gleichfalls für landesrechtliche Einrichtung der Dienst-
aufsicht aus.
Es ist nicht zweifelhaft, dass das Reichsrecht sich in diesem
Sinne entschieden hat, es also den Einzelstaaten verblieben ist,
die Dienstaufsicht über die Amtsrichter zu übertragen, wem sie
es für geeignet hielten.
Für Preussen ist der & 29 des Ausführungs-Gesetzes zum
RGVG. massgebend, nach welchem bei, mit mehreren Richtern
besetzten, Amtsgerichten die „Aufsicht über die bei denselben
angestellten oder beschäftigten nicht richterlichen Beamten
durch den Justizminister einem der Richter übertragen werden*
sollte.
Dies Verhältnis sollte nun durch den, vom Landtage nicht
akzeptierten, Gesetzvorschlag über die Stellung der dienstauf-
sichtführenden Amtsrichter geändert werden. In ihm war diesen
die Dienstaufsicht über sämtliche Beamte eines (grösseren) Amts-
gerichts und die äussere Dienstlage der Landgerichtsdirektoren,
samt dem Titel als Amtsgerichtsdirektor, zugedacht.
Zweierlei durchaus richtige Gedanken enthielt dieser Ent-
wurf in jedem Falle, zunächst die Unterscheidung zwischen klei-
neren und grösseren Amtsgerichten, ferner die Erkenntnis, dass
die Dienstaufsicht bei letzteren einer Reform bedarf.
Auf diese beiden Gedanken hätte sich der Entwurf beschrän-
ken sollen.
Die kleinen Amtsgerichte, bei denen meist jüngere Richter
eine Anzahl Jahre tätig sind und die Dienstaufsicht führen, be-
dürfen einer Aenderung ihrer Verhältnisse in dieser Beziehung
nicht. Sie entsprechen in der Tat den Gerichtskommissionen,
den Gerichtsdeputationen der früheren Zeit, deren Verwaltung