Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

_-— 93 — 
Jahrzehnte lang in ähnlicher Weise geführt worden ist, ohne zu 
Missständen Veranlassung zu gewähren. 
Die grösseren Amtsgerichte dagegen kannte die frühere Zeit 
überhaupt nicht. Solche Justizbehörden waren früher kollegialisch 
eingerichtet. Bei ihnen wird die Dienstaufsicht meist von älteren 
Richtern geführt, die ihren Dienstort nicht mehr oder nur selten 
wechseln; die Justizverwaltung hat ein Interesse, dass sie von 
älteren Richtern geführt werde. Um dies zu erreichen, sollte 
sie ihr Amt ihrerseits als ein dauerndes einrichten und ferner 
ihre Stellung erhöhen. 
Ein Vorgesetzter, der in jedem Augenblick removiert wer- 
den kann, und zwar gerade von seiner Stellung als Vorgesetzter, 
ist eine im Zivilbeamtenverhältnis eigenartig und einzigartig da- 
stehende. Eine solche Stellung kann ihm nur unter besonderen 
Verhältnissen die wünschenswerte Autorität geben; namentlich 
gehört die völlige Gewohnheit der Beamtenschaft, den erforder- 
lichen Gehorsam zu leisten, dazu, ihm nicht ungeahnte Schwie- 
rigkeiten zu bereiten. Ob schon die jetzt heranwachsende Ge- 
neration von Beamten geneigt sein wird, diesen (fehorsam zu 
gewähren, ist sehr zweifelhaft. 
Solange die Geschäfte durch die Landgerichtspräsidenten 
noch unmittelbar zu leiten waren, so lange konnte die Stellung 
der aufsichtführenden Richter, auch grösserer Amtsgerichte, als 
ihrer Organe genügen. Aber diese Geschäfte haben allseitig 
zugenommen und der Liandgerichtspräsident muss sich darauf 
verlassen, dass die aufsichtführenden Richter auch da genügen, 
wo er nicht verfügt, gesehen hat, gewesen ist. 
Schon hat das Gesetz vom 10. April 1892 den aufsichtfüh- 
renden Richter bei dem Amtsgericht I in Berlin die Befugnisse 
eines Landgerichtspräsidenten (in hauptsächlichster Hinsicht) ver- 
liehen, ihm aufsichtführende Richter zur Unterstützung in der 
Dienstaufsicht über die nicht richterlichen Beamten zuordnen 
(88 2. 6 das.), hat das Gesetz vom 17. Mai 1898 eine Teilung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.