Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Ferner müsste diesen Beaniten die gesamte Verwaltung des 
Amtsgerichts in der Tat. übergeben werden, die Stelle dengemäss 
ausgebaut werden, etwa nach Massgabe der, in Verfolg des Ge- 
setzes vom 10. April 1892 für den Amtsgerichtspräsidenten in 
Berlin erlassenen, Allg. Vfg. vom 4. September 1900 (JMblatt 
S. 559). Bei der jetzigen Ordnung liegt es an Persönlichkeiten 
und Ortsgewohnheiten, was und wieviel den aufsichtführenden 
Richtern von der Verwaltung zukommt. Insbesondere müssten 
ihnen sämtliche Sachen gebühren, die nicht zu den Dezernaten 
im speziellen gehören, sämtliche Personalien durch ihre Hand 
gehen, sämtliche Berichte in Justizverwaltungs- und Aufsichts- 
sachen durch sie erstattet werden. Sie müssten die Stelle sein, 
von der Vorgesetzte Auskunft über sämtliche Beamte zu erfor- 
dern haben, soweit dies notwendig ist. 
Eine solche Stellung in der Hand erfahrener und geeigneter 
Männer bedürfte das Aufsichtsrecht über richterliche Beamte 
nicht, um das Ansehen der Justizverwaltung und die Interessen 
des Dienstes wahrzunehmen.
	        
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