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ordnungsbegriff nach Reichsrecht 1905 S. 61, 77) und demnach
als eine „Reichsverkehrsanstalt“ (Regierungsbegründung z. Reichs-
gesetz vom 20. Juni 1899, Sten. Ber. d. Reichstags 1898—1900
Anlageband 2 S. 1643) hergestellt. Der.$ 3 Reichsgesetz vom
16. März 1886 sah von vornherein von seiten der nicht zur Kaiser-
lichen Marine gehörigen Schiffe für die Benutzung des Kanals
die Entrichtung einer „entsprechenden Abgabe“ vor, die Fest-
setzung des Tarifs hierfür weiterer gesetzlicher Regelung vorbe-
haltend. Doch wurde für die erste Zeit nach Inbetriebsetzung
der ganzen Kanalstrecke .die Festsetzung des Tarifs vorläufig
dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat überlassen.
($ 3 Abs. 2 R.G. vom 16. III. 1886). Dementsprechend wurde
auch durch Kaiserliche Ordre ein Abgabentarif vom 4. Juni 1895
(R.G.Bl. S. 241) und sodann nach Massgabe des Reichsgesetzes
vom 27. Mai 1896 (R.G.Bl. S. 150) ein neuer Tarif vom 4. Au-
gust 1896 (R.G.Bl. S. 681) erlassen. Der Abgabentarif vom
4. August 1896 sah zunächst sub I 1—6 Abgaben nach be-
stimmten Sätzen für die Fahrt durch den Kanal vor und
I 7 bestimmte erläuternd, dass in den fraglichen Abgaben „der
Ersatz für die Benutzung der sämtlichen Betriebseinrichtungen
des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen den Lootsenstationen
Brunsbüttel, Nübbel und Friedrichsert mit einbegriffen“ sei.
Dagegen hiess es in I 8 des Tarifs vom 4. August 1896: „Die
Bedingungen und Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen,
welche ihre Fahrt innerhalb des Kanals beginnen oder endigen,
für Benutzung der reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal,
sowie für das Aufnehmen und Absetzen von Lootsen ausserhalb
der Lootsenstationen werden von der Kanalverwaltung festge-
setzt“. Als Kanalverwaltungsbehörde des Reichs fungiert das
durch Kaiserlichen Erlass vom 15. Juni 1895 angeordnete (R.G.-
Bl. S. 349), dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellte
K. Kanalamt zu Kiel, und ihm lag also eventuell die Erledigung
der Bestimmung in I 8 Tarif vom 4. August 1896 ob. Unterm