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20. Juni 1899 erging darauf ein neues Reichsgesetz, betreffend
die Gebühren für die Benutzung des Kaiser- Wilhelm - Kanals
(R.G.Bl. S. 315). An Stelle des in den bisherigen Gesetzen
gebrauchten Ausdrucks „Abgabe“ wählte das Gesetz in der
Ueberschrift, wie im Texte selbst, die zutreffendere Bezeichnung
„Gebühren“, auf dass mit derselben „alle für die Benutzung des
Kaiser-Wilhelm-Kanals zu entrichtenden Vergütungen“ getrofien
würden, „insbesondere die Kanalabgabe im engeren Sinne, das ist
die allgemeine Benutzungsgebühr, ferner der Schlepplohn, die
Miete für Zollzeichen und. die unter besonderen Umständen an
die Lootsen zu entrichtenden Vergütungen“. (Sten. Ber. d. Reichs-
tags 1898—1900 Anlageband 2 Nr. 250, Regierungsbegründung
S. 1643.): Das Gesetz vom 20. Juni 1899 nahm von der defini-
tiven Festlegung der Tarifsätze im Gesetze selbst Abstand, „weil
ihnen dadurch die im Interesse sowohl des Verkehrs, wie der
finanziellen Ergebnisse des Kanalunternehmens wünschenswerte
Beweglichkeit benommen“ wäre. Der $ 1 erstreckte die Frist,
binnen welcher dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundes-
rate die Festsetzung des Tarifs für die Kanalgebühren überlassen
bleiben sollte, bis zum 30. September 1902, und ein weiteres
Reichsgesetz vom 20. Mai 1902 (R.G.Bl. S. 167) hat schliesslich
die Frist bis zum 30. September 1907 verlängert. Aber wenn
das Reichsgesetz vom 20. Juni 1899 die Festsetzung des Tarifs
für die Kanalgebühren auch weiter dem Verwaltungswege zuwies,
so hat es doch eine Reihe von anderen Punkten, welche mit der
Erhebung der Kanalgebühren zusammenhingen und der gesetz-
lichen Ordnung bedürftig waren, durch Aufstellung entsprechen-
der Rechtssätze genau geregelt: so die Befreiung von den Ka-
nalgebühren, die Vorausbezahlung derselben, die Feststellung der
Fristen für die Verjährung der Gebührenforderung und für Be-
schwerden wegen unrichtiger Gebührenerhebung, die Eröffnung
des Verwaltungszwangsverfahrers für Beitreibung der Gebühren, -
die Bestrafung der Gebührenhinterziehung und das. dabei anzu-
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