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wendende Verfahren (Begründung, Anlageband 2 S. 1643, Abg.
BRÖMEL in der Reichstagssitzung vom 5. Mai 1899, Sten. Ber.
des Reichstags 1898—1900, 3. Bd., S. 2076). Sowohl bei der
Beschlussfassung über das Gesetz vom 20. Juni 1899, wie über
das vom 20. Mai 1902 unterbreitete die Reichsregierung den
Tarif vom 4. August 1896, wie einen vom K. Kanalamt zu Kiel
unterm 21. August 1896 „auf Grund der Bestimmung zu 8 des
Tarifs“ vom 4. August 1896 erlassenen, „revidierten Abgaben-
tarıf für den Streckenverkehr im Kaiser-Wilhelm-Kanal“ dem
Reichstage zur Kenntnisnahme (Sten. Ber. des Reichstags 1898
bis 1900, Anlageband 2, Nr. 250, S. 1646; Sten. Ber. d. R.
1900—1902, Anlag. 6, Nr. 586, 8. 3951). Der Tarif vom 4. Au-
gust 1896 ist bisher durch eine entsprechende neue Kaiserliche
Ordre nicht abgeändert, also noch jetzt in formeller Geltung,
und demgemäss dauert auch die daselbst I 8 dem Kanalamt zu
Kiel erteilte Ermächtigung fort. Der Tarif des Kanalamts vom
21. August 1896 bringt die Vorschrift in I8 Tarif vom 4. Aug.
1896 insofern zur Erledigung, als sie sich auf die Gebühren-
erhebung für solche Fahrzeuge bezieht, „welche ihre Fahrt inner-
halb des Kanals beginnen oder endigen“.
Obwohl die Regelung der Materie der Kanal- und Hafen-
gebühren zur Zeit noch Landessache, das in der Aufstellung
entsprechender Tarife sich bewährende staatliche Hoheitsrecht
an sich noch ein partikularstaatliches ist, war die deutsche Reichs-
gewalt nach: Art. 4 Z. 9 Reichsverfassung, welcher der Beauf-
sichtigung und Gesetzgebung des Reiches ganz allgemein „die
Fluss- und sonstigen Wasserzölle“ unterstellt (HÄneL I, S. 627, LA-
BAND III, S. 248) bezw. nach Art. 78, 2 R.V. durchaus in der
Lage, in jenes Stück des einzelstaatlichen Rechtslebens mit eig-
nen Bestimmungen einzugreifen und sogar die fragliche einzel-
"staatliche Tarifhoheit durch eine Reichstarifhoheit bis zu einem
"gewissen Grade zu ersetzen. Die Reichsgewalt hat von. dieser
Befähigung auch Gebrauch gemacht, als sie den Kaiser- Wilhelm-