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Kanal als eine in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des
Reichs stehende Reichsanlage und Reichsverkehrsanstalt einrich-
tete. Indem der $ 3 Reichsgesetz vom 16. März 1886 für die
Benutzung der Kanalanlage eine „entsprechende Abgabe“ vorsah
und die Aufstellung des Tarifs den Faktoren der Reichsgesetz-
‚gebung überwies, welche ihrerseits sodann vorläufig den an die
Mitwirkung des Bundesrates gebundenen Kaiser mit der Erledi-
gung dieser Aufgabe betrauten, setzte die Reichsgewalt in dem
in Rede stehenden Masse an die Stelle der Tarifhoheit des
Staates Preussen, die Tarifhoheit des Reiches selbst. Allerdings
war dieser Vorgang eine Ausnahmserscheinung, und daher er-
folgte die Beseitigung der Tarifhoheit Preussens nur bis zu dem
durch den Reichswillen absolut unzweideutig begrenzten Masse:
im Zweifel spricht die Vermutung zu Gunsten der Tarifhoheit
Preussens. Im vorliegenden Fall kommt es für den Geltungs-
bereich der Tarifhoheit des Reiches besonders auf die Auslegung
der Bestimmung 18 Tarif vom 4. August 1896 an. Diese bis
in die letzte Zeit mit dem Willen der gesetzgebenden Faktoren
des Reiches gehandhabte Vorschrift überträgt der Kanalverwal-
tung, d. h. dem Kanalamt zu Kiel, wie die Interpunktion er-
gibt, dreierlei: die Festsetzung der Bedingungen und Gebühren
a) für die Zulassung von Fahrzeugen, welche ihre Fahrt inner-
halb des Kanals beginnen oder endigen; b) für die „Benutzung
der reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal“; c) für das Auf-
nehmen und Absetzen von Lootsen ausserhalb der Lootsen-
stationen. Hinsichtlich der Aufgabe b: der Aufstellung des Ge-
bührentarifs für die Benutzung der reichsfiskalischen
Hafenanlagen am Kanal kann es zweifelhaft sein, ob die durch
das Kieler Kanalamt gehandhabte Reichstarifhoheit nur auf
solche Hafenanlagen zu erstrecken ist, welche im ausschliess-
lichen Eigentum des Reichsfiskus stehen oder auch auf solche,
an welchen der Reichsfiskus nur Miteigentum hat. Da aber auf
dem hier fraglichen Gebiete, wie bereits hervorgehoben, im Zweifel