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‘die Vermutung zu Gunsten der Tarifhoheit Preussens und gegen
die Reichstarifhoheit spricht, so muss die ‚Ermächtigung des
Kanalamtes zur Tarifaufstellung unbedingt auf die ausschliess-
lich reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal beschränkt werden.
Für den Staat Preussen ist die Materie der Kanal- und
Hafengebühren zunächst im A.L.R. II. Th. 15 Tit..3 Absch. „Von
der Zollgerechtigkeit“ 88 88 f. gesetzlich geordnet gewesen. Der
$& 88 nennt „Zollgerechtigkeit* ganz allgemein „das Recht von
denjenigen, welche sich der Häfen, Ströme, Wege, Brücken und
Fähren bedienen, eine bestimmte Abgabe zu fordern“. In der
Folge aber sondert der Gesetzgeber des A.L.R. sehr bestimmt
den Begriff des Zolls im eigentlichen Sinne, als der bei Gestat-
tung der Passage von Sachen und Waren zu entrichtenden und
die Natur einer indirekten Steuer besitzenden Abgabe, von den
eigentlichen Kommunikationsabgaben, welche, für die Benutzung
der öffentlichen Kommunikationsmittel erhoben, zur Deckung
der Anlage- und Unterhaltungskosten der letzteren bestimmt und
danach bemessen waren. (S. die ausführliche Begründung im
Erk. des Obertribunals vom 20. Oktober 1856, Bd. 34, S. 1f.;
Koch, Kom. IV, S. 831; REHBEIN-REINCKE, IV, S. 638.) Als
eigentliche Kommunikationsabgaben nennt der Gesetzgeber des
A.L.R. das Hafengeld ($ 91) das Brücken-, Fähr- und Wege-
geld ($ 89 etc.), doch unterliegt es keinem Zweifel, dass Kanal-
gebühren ebenfalls Wegegeld im landrechtlichen Sinne sind!. Die
Kommunikationsabgaben sind im Gegensatz zum Zoll von den
Personen, dem Zugvieh, dem Fuhrwerk, dem Fahrzeug ($ 89) zu
erheben. Die Erhebung der Kommunikationsabgaben ist nach
dem A.L.R. Gegenstand eines besonderen Hoheitsrechtes de:
Staates, dieselben gehören zu den besonderen nutzbaren Rechten
des Staates, den niederen Regalien. (Obertrib. Entsch. 34, S. 10,
ı Vgl. Gesetz-Kevision Pensum XII S. 251: „Auf Kanäle, Häfen und
Schleusen... lässt sich die Vorschrift des $ 138 (II 15).. vollständig an-
wenden“.