Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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‘die Vermutung zu Gunsten der Tarifhoheit Preussens und gegen 
die Reichstarifhoheit spricht, so muss die ‚Ermächtigung des 
Kanalamtes zur Tarifaufstellung unbedingt auf die ausschliess- 
lich reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal beschränkt werden. 
Für den Staat Preussen ist die Materie der Kanal- und 
Hafengebühren zunächst im A.L.R. II. Th. 15 Tit..3 Absch. „Von 
der Zollgerechtigkeit“ 88 88 f. gesetzlich geordnet gewesen. Der 
$& 88 nennt „Zollgerechtigkeit* ganz allgemein „das Recht von 
denjenigen, welche sich der Häfen, Ströme, Wege, Brücken und 
Fähren bedienen, eine bestimmte Abgabe zu fordern“. In der 
Folge aber sondert der Gesetzgeber des A.L.R. sehr bestimmt 
den Begriff des Zolls im eigentlichen Sinne, als der bei Gestat- 
tung der Passage von Sachen und Waren zu entrichtenden und 
die Natur einer indirekten Steuer besitzenden Abgabe, von den 
eigentlichen Kommunikationsabgaben, welche, für die Benutzung 
der öffentlichen Kommunikationsmittel erhoben, zur Deckung 
der Anlage- und Unterhaltungskosten der letzteren bestimmt und 
danach bemessen waren. (S. die ausführliche Begründung im 
Erk. des Obertribunals vom 20. Oktober 1856, Bd. 34, S. 1f.; 
Koch, Kom. IV, S. 831; REHBEIN-REINCKE, IV, S. 638.) Als 
eigentliche Kommunikationsabgaben nennt der Gesetzgeber des 
A.L.R. das Hafengeld ($ 91) das Brücken-, Fähr- und Wege- 
geld ($ 89 etc.), doch unterliegt es keinem Zweifel, dass Kanal- 
gebühren ebenfalls Wegegeld im landrechtlichen Sinne sind!. Die 
Kommunikationsabgaben sind im Gegensatz zum Zoll von den 
Personen, dem Zugvieh, dem Fuhrwerk, dem Fahrzeug ($ 89) zu 
erheben. Die Erhebung der Kommunikationsabgaben ist nach 
dem A.L.R. Gegenstand eines besonderen Hoheitsrechtes de: 
Staates, dieselben gehören zu den besonderen nutzbaren Rechten 
des Staates, den niederen Regalien. (Obertrib. Entsch. 34, S. 10, 
ı Vgl. Gesetz-Kevision Pensum XII S. 251: „Auf Kanäle, Häfen und 
Schleusen... lässt sich die Vorschrift des $ 138 (II 15).. vollständig an- 
wenden“.
	        
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