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vom Staate verliehen oder aufgetragen worden“. & 91: „Nur
allein der Staat kann die Zollabgaben, das Hafen-, Wege- und
Brückengeld bestimmen und den Tarif darüber vorschreiben“.
8 93: „Ohne einen vom Staat vorgeschriebenen Tarif kann weder
Zoll, noch Wege- oder Brückengeld gefordert werden“ (vgl. auch
85 98, 113, 118, 123 Il 15). Wenn auch die Instanz, welcher im
Namen des Staates die Verfügung über das nutzbare Recht der
Kommunikationsabgaben, insbesondere die Verleihung des Rechts
auf dieselben an Dritte und die Tariffestsetzung obliegen soll,
weder in diesen Paragraphen des A.L.R., noch sonst in dem hier
in Rede stehenden dritten Abschnitt des 15 Tit. IIT. „Von der
Zollgerechtigkeit“ genannt wird, so ist doch unzweifelhaft, dass
hierzu an sich der in seiner Person alle staatlichen Rechte ver-
einigende ($ 1 II 13) König berufen war*: ihm sind, wie
& 14 II 13 sagt, damit er „die ihm obliegenden Pflichten erfüllen
und die dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, gewisse
Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt“. Als Ergänzung
des Erhebungsrechts von Kommunikationsabgaben ordnet das
A.L.R. andrerseits die Unterhaltungspflicht des Hebungsberech-
tigten hinsichtlich der Kommunikationsanlagen an: $ 138:. „Jeder
Privatinhaber einer Zoll-, Brücken-, Fähr- oder Wegegelds-Ge-
rechtigkeit ist schuldig, die Strassen, Wege, Fähren und Brücken
innerhalb des ihm angewiesenen Distrikts, auf eigne Kosten in
sicherem und tauglichem Stande zu erhalten“.
* In Gesetz-Revision Xil S. 240 wendet sican der Gesetz-Revisor gegen
den Vorschlag, die Anordnung von Woge-, Brücken-, Führgeldern u. 8; w.
künftig den obersten Verwaltungsbehörden zu überlassen, mit der Bemer-
kung: „Die Belastung des Publikums mit einer Abgabe, die nicht aus den
Verpflichtungen des Kommunalverbandes entspringt, kann .. nur kraft eines
Aktes der höchsten Staatsgewalt geschehen, weil nur diese das Privatver-
mögen zu Öffentlichen Zwecken heranzuziehen befugt ist. Dem Staatsober-
haupt bleibt es zwar unbenommen, das Recht hierzu den Behörden in ein-
zelnen Fällen zu delegieren; allein dies wird doch eine Ausnahme von der
Regel bleiben müssen, deren Bestimmung speziellen Verordnungen zu über-
lassen ist“,