Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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vom Staate verliehen oder aufgetragen worden“. & 91: „Nur 
allein der Staat kann die Zollabgaben, das Hafen-, Wege- und 
Brückengeld bestimmen und den Tarif darüber vorschreiben“. 
8 93: „Ohne einen vom Staat vorgeschriebenen Tarif kann weder 
Zoll, noch Wege- oder Brückengeld gefordert werden“ (vgl. auch 
85 98, 113, 118, 123 Il 15). Wenn auch die Instanz, welcher im 
Namen des Staates die Verfügung über das nutzbare Recht der 
Kommunikationsabgaben, insbesondere die Verleihung des Rechts 
auf dieselben an Dritte und die Tariffestsetzung obliegen soll, 
weder in diesen Paragraphen des A.L.R., noch sonst in dem hier 
in Rede stehenden dritten Abschnitt des 15 Tit. IIT. „Von der 
Zollgerechtigkeit“ genannt wird, so ist doch unzweifelhaft, dass 
hierzu an sich der in seiner Person alle staatlichen Rechte ver- 
einigende ($ 1 II 13) König berufen war*: ihm sind, wie 
& 14 II 13 sagt, damit er „die ihm obliegenden Pflichten erfüllen 
und die dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, gewisse 
Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt“. Als Ergänzung 
des Erhebungsrechts von Kommunikationsabgaben ordnet das 
A.L.R. andrerseits die Unterhaltungspflicht des Hebungsberech- 
tigten hinsichtlich der Kommunikationsanlagen an: $ 138:. „Jeder 
Privatinhaber einer Zoll-, Brücken-, Fähr- oder Wegegelds-Ge- 
rechtigkeit ist schuldig, die Strassen, Wege, Fähren und Brücken 
innerhalb des ihm angewiesenen Distrikts, auf eigne Kosten in 
sicherem und tauglichem Stande zu erhalten“. 
* In Gesetz-Revision Xil S. 240 wendet sican der Gesetz-Revisor gegen 
den Vorschlag, die Anordnung von Woge-, Brücken-, Führgeldern u. 8; w. 
künftig den obersten Verwaltungsbehörden zu überlassen, mit der Bemer- 
kung: „Die Belastung des Publikums mit einer Abgabe, die nicht aus den 
Verpflichtungen des Kommunalverbandes entspringt, kann .. nur kraft eines 
Aktes der höchsten Staatsgewalt geschehen, weil nur diese das Privatver- 
mögen zu Öffentlichen Zwecken heranzuziehen befugt ist. Dem Staatsober- 
haupt bleibt es zwar unbenommen, das Recht hierzu den Behörden in ein- 
zelnen Fällen zu delegieren; allein dies wird doch eine Ausnahme von der 
Regel bleiben müssen, deren Bestimmung speziellen Verordnungen zu über- 
lassen ist“,
	        
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