Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Die dargelegten Hauptgrundsätze des A.L.R. über die Kom- 
munikationsabgaben, insbesondere dass deren Erhebung durch 
einen anderen als den Staat von einer ausdrücklichen staatlichen 
Verleihung des Rechts darauf abhängig ist, und dass eine be- 
sondere staatliche Tariffestsetzung der Einforderung der Kom- 
munikationsabgaben vorhergehen muss, werden von der preussi- 
schen Praxis der Gegenwart als aktuelles preussisches Recht an- 
gesehen®. Ein Allerh. Erlass vom 4. September: 1882 (G.S. 
S. 360) hat auch in betreff der Ausübung der hier fraglichen 
staatlichen Befugnisse verfügt, „dass künftighin die Verleihung 
des Rechts auf Erhebung von Verkehrsabgaben — mit Ausnahme 
der Erhebung von Chausseegeld nach dem Tarif vom 29. Februar 
1840 — und die Feststellung der Tarife über solche durch den 
Minister der öffentlichen Arbeiten und den Finanzminister, be- 
züglich der Hafenabgaben unter Mitwirkung des Ministers für 
Handel ‘und Gewerbe“, erfolgen solle: „Zugleich ermächtige ich 
dieselben, diese Befugnis auf die ihnen nachgeordneten Behörden 
zu übertragen“. Die Ministerialerlasse vom 18. Dezember 1882 
und vom 31. Mai 1883 haben darauf weitere Ausführungsbestim- 
mungen zu dem Erlass vom 4. September 1882 sowohl hinsicht- 
lich der fiskalischen, wie der nichtfiskalischen Hebung von Ver- 
kehrsabgaben getroffen. (M.Bl. f.d. g. i. V. 1883, 8.2, 140). In 
der Theorie hat man freilich zum Teil Bedenken gegen die 
Rechtsgültigkeit des K. Erlasses vom 4. September 1882 gehegt. 
RönNE (Preuss. Staatsrecht I 1881, S. 660 IV, 1884 8. 526) 
rekurriert auf Art. 100 preuss. Verf. vom 31. Januar 1850, welcher 
ausspreche, dass nicht nur eigentliche Steuern, sondern auch die 
8 S. z. B. Oeeteı, Die Städteordnung S. 214. $ 5 Kommunalabgaben- 
gesetz vom 14. Juli 1893: „Die bestehenden Vorschriften über Verleihung 
des Rechts auf Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr- 
Hafen-, Schleusengeldern und von anderen derartigen Verkehrsabgaben, so- 
wie über die Feststellung der Tarife für solche werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt“. ScHAFF, Kommunalabgabengesetz 191 S. 15. 
 
	        
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