Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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rechtmässigen zu machen. Gileichgültig für die Anwendung des 
Art. 109 ist es durchaus, ob die Steuern und Abgaben auf gültig 
entstandenen Rechtsnormen der konstitutionellen oder der vor- 
konstitutionellen Periode beruhen. Was nun die Kommuni- 
kationsabgaben, mit Einschluss des Hafen- und des Wege-(Kanal-) 
geldes anlangt, so waren sie gerade beim Inkrafttreten sowohl 
der oktroyierten V. vom 5. Dezember 1848, wie der revidierten 
V. vom 31. Januar 1850 im Sinne von Art. 108 bzw. Art. 109 
bereits „bestehende Abgaben“. Der zuständige preuss. Gesetz- 
geber hatte ihre Erhebung ja bereits in den Rechtsnormen des 
A.L.R. II 15 $$ 88 fg. vorgesehen. Allerdings erfordern diese 
Rechtsnormen des A.L.R. als weitere Bedingung für die wirk- 
liche Erhebung der Kommunikationsabgaben noch eine besondere 
staatliche Tariffestsetzung — indessen vermag dieser Umstand 
den in den $$ 88 fg. II 15 A.L.R. dem Staate an und für sich 
schon vorbehaltenen Kommunikationsabgaben die Eigenschaft 
rechtssatzmässig angeordneter und darum nach Art. 109 rev. V. 
bereits „bestehender“ Abgaben nicht zu nehmen. Die noch ver- 
langte besondere staatliche Tariffestsetzung hatte gegenüber den 
abstrakten Rechtsnormen des A.L.R. lediglich die Bedeutung 
einer dieselben näher ausführenden Rechtsverordnung ’, wenn 
auch für diese, wie bereits erwähnt, hinwiederum nach seiner 
ganzen Rechtsstellung an sich der preussische König selbst zu- 
ständig war. Sie war nicht die Rechtsnorm, auf welcher die 
betreffende Kommunikationsabgabe einzig oder im letzthin ent- 
scheidenden Grunde beruhte. Der wahre primäre Rechtsgrund 
' Vgl. 8 98 II 15: „Die vom Staate bestimmten Zollabgaben, Wege-, 
Prahm- und Brückengelder, dürfen von Privatberechtigten eigenmächtig 
nicht erhöht werden®: ein klarer Beweis für die rechtsnormartige Wirkung 
der staatlichen Tariffestsetzung. Auch OTTO Meyer, Deutsches Verwal- 
tungsrecht II S. 131 führt aus, dass Gebühren wegen des Gemeingebrauchs 
von öffentlichen Sachen der Unterlage eines Rechtssatzes bedürfen; gleich 
sei, ob die Gebührenauflage durch Gesets unmittelbar oder mit seiner Er- 
mächtigung durch Verordnung erfolge.
	        
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