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rechtmässigen zu machen. Gileichgültig für die Anwendung des
Art. 109 ist es durchaus, ob die Steuern und Abgaben auf gültig
entstandenen Rechtsnormen der konstitutionellen oder der vor-
konstitutionellen Periode beruhen. Was nun die Kommuni-
kationsabgaben, mit Einschluss des Hafen- und des Wege-(Kanal-)
geldes anlangt, so waren sie gerade beim Inkrafttreten sowohl
der oktroyierten V. vom 5. Dezember 1848, wie der revidierten
V. vom 31. Januar 1850 im Sinne von Art. 108 bzw. Art. 109
bereits „bestehende Abgaben“. Der zuständige preuss. Gesetz-
geber hatte ihre Erhebung ja bereits in den Rechtsnormen des
A.L.R. II 15 $$ 88 fg. vorgesehen. Allerdings erfordern diese
Rechtsnormen des A.L.R. als weitere Bedingung für die wirk-
liche Erhebung der Kommunikationsabgaben noch eine besondere
staatliche Tariffestsetzung — indessen vermag dieser Umstand
den in den $$ 88 fg. II 15 A.L.R. dem Staate an und für sich
schon vorbehaltenen Kommunikationsabgaben die Eigenschaft
rechtssatzmässig angeordneter und darum nach Art. 109 rev. V.
bereits „bestehender“ Abgaben nicht zu nehmen. Die noch ver-
langte besondere staatliche Tariffestsetzung hatte gegenüber den
abstrakten Rechtsnormen des A.L.R. lediglich die Bedeutung
einer dieselben näher ausführenden Rechtsverordnung ’, wenn
auch für diese, wie bereits erwähnt, hinwiederum nach seiner
ganzen Rechtsstellung an sich der preussische König selbst zu-
ständig war. Sie war nicht die Rechtsnorm, auf welcher die
betreffende Kommunikationsabgabe einzig oder im letzthin ent-
scheidenden Grunde beruhte. Der wahre primäre Rechtsgrund
' Vgl. 8 98 II 15: „Die vom Staate bestimmten Zollabgaben, Wege-,
Prahm- und Brückengelder, dürfen von Privatberechtigten eigenmächtig
nicht erhöht werden®: ein klarer Beweis für die rechtsnormartige Wirkung
der staatlichen Tariffestsetzung. Auch OTTO Meyer, Deutsches Verwal-
tungsrecht II S. 131 führt aus, dass Gebühren wegen des Gemeingebrauchs
von öffentlichen Sachen der Unterlage eines Rechtssatzes bedürfen; gleich
sei, ob die Gebührenauflage durch Gesets unmittelbar oder mit seiner Er-
mächtigung durch Verordnung erfolge.