Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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durch Rechtsverordnung auch den Tarif für die fiskalische Er- 
hebung von Kommunikationsabgaben vorschreiben. Er darf aber 
auch, wie in dem Erlass vom 4. September 1882 geschehen, nach 
eigenem Ermessen durch Rechtsverordnung bestimmen, welche 
ihm untergeordneten Behörden das nach 8S 88 fg. II 15 A.L.R. 
„dem Staate“ zustehende Recht der Verleihung des Rechts 
auf Kommunikationsabgaben und der Tariffestsetzung ausüben 
sollen. 
II. Aber auch mit Art. 100 rev. V. befindet sich der A. 
Erlass vom 4. September 1882 im Einklang. Dass der Art. 100 
seinem objektiven Wortlaut nach allgemein alle der Steuernatur 
entbehrenden Abgaben trifft und demgemäss an sich auch die 
Kommunikationsabgaben umfasst, wurde bereits bemerkt. In- 
dessen ergibt sich zunächst schon im Vergleich mit dem Art. 109 
rev. V. insofern eine eingeschränktere Wirkung des Art. 100, 
als hier in offenbar nicht unbeabsichtigter Verbindung von 
„Steuern und Abgaben für die Staatskasse“ geredet wird, während 
es Art. 109 schlechthin heisst: „die bestehenden Steuern und. 
Abgaben werden forterhoben“ etc. Nur die unmittelbar für die 
Staatskasse selbst zu erhebenden Steuern und Abgaben sollten 
also durch Art. 100 getroffen werden. Die Richtigkeit dieses 
Etgebnisses wird bestätigt durch den Vergleich des Art. 100 
mit den wahrscheinlich bei seiner Formulierung berücksichtigten 
Art. 110, 111 der belgischen Konstitution vom 7. Februar 1831. 
Hier wird, wie über den impöt au profit de l’Etat, auch über 
die charge und imposition provinciale und communale Verfügung 
getroffen®, und das Schweigen des Art. 100 pr. V. in dieser 
  
® Art. 110: Aucun impöt au profit de l’Etat ne peut &tre 6tabli que 
par une loi. Aucune charge, aucune imposition provinciale ne peut £tre 
etablie que du consentement du conseil provincial. Aucune charge, 
aucune imposition communale ne peut &tre 6tablie que du consentement du 
conseil communal. Art. 111 Les impöts au profit de l’Etat sont votes an- 
nuellement. Zu den impöts au profit de l’Etat rechnet das belgische Recht 
atıch die Verkehrsabgaben. Giron, Le droit public de la Belgique S. 485 
(peages .. pour l'usage des chemins de fer et des voies navigables).
	        
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