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Hinsicht gestattet darum ebenfalls nur seine Beziehung auf die
unmittelbar in die Staatskasse selbst fliessenden Steuern und
Abgaben. Bei dieser Tragweite des Art. 100 lässt sich jeden-
falls aus demselben ein Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit
des A. Erlasses vom 4. September 1882, sofern derselbe der Ver-
leihung des Rechts auf Verkehrsabgaben an Dritte und der ent-
sprechenden Tariffestsetzung gilt, nicht herleiten. Immerhin ist
der Erlass vom 4. September 1882 auch in seiner Beziehung
auf die fiskalische Erhebung von Kommunikationsabgaben mit
Art. 100 wohl vereinbar. Indem der Art. 100 ausspricht, dass
Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur eingefordert wer-
den dürfen, soweit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen
oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, hat er gegen-
über dem Rechtszustand der absoluten Monarchie dem König
allerdings die allgemeine Befugnis genommen, hinfort einseitig
nach freiem Ermessen unmittelbar zu Gunsten der Staatskasse
neue Steuern und Abgaben anzuordnen. Der allgemeine in
$ 15 II 13 A.L.R. ausgesprochene Verfassungssatz der absoluten
Monarchie, dass „das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürf-
nisse das Privatvermögen, die Personen, ihre Gewerbe, Produkte
oder Konsumtion mit Abgaben zu belegen; ein (vom König nach
freiem einseitigen Ermessen zu handhabendes) Majestätsrecht“
sei, besteht gegenüber dem Art. 100 Verf. nicht mehr. Aber
die objektive Wortfassung des Art. 100 gestattet neben den im
Staatshaushaltsetat vorgesehenen Steuern und Abgaben auch
die Erhebung der „in besonderen Gesetzen“ angeordneten
Steuern und Abgaben für die Staatskasse. Unter den „beson-
dern Gesetzen“ des Art. 100 bloss solche der konstitutionellen
Periode zu verstehen, ist nicht richtig. Denn ein während der
Revision der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848 ge-
machter Versuch, die Tragweite der Wendung „oder durch be-
sondere Gesetze angeordnet sind“, durch den Vorschlag. einzu-
schränken, dass Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur