Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Hinsicht gestattet darum ebenfalls nur seine Beziehung auf die 
unmittelbar in die Staatskasse selbst fliessenden Steuern und 
Abgaben. Bei dieser Tragweite des Art. 100 lässt sich jeden- 
falls aus demselben ein Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit 
des A. Erlasses vom 4. September 1882, sofern derselbe der Ver- 
leihung des Rechts auf Verkehrsabgaben an Dritte und der ent- 
sprechenden Tariffestsetzung gilt, nicht herleiten. Immerhin ist 
der Erlass vom 4. September 1882 auch in seiner Beziehung 
auf die fiskalische Erhebung von Kommunikationsabgaben mit 
Art. 100 wohl vereinbar. Indem der Art. 100 ausspricht, dass 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur eingefordert wer- 
den dürfen, soweit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen 
oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, hat er gegen- 
über dem Rechtszustand der absoluten Monarchie dem König 
allerdings die allgemeine Befugnis genommen, hinfort einseitig 
nach freiem Ermessen unmittelbar zu Gunsten der Staatskasse 
neue Steuern und Abgaben anzuordnen. Der allgemeine in 
$ 15 II 13 A.L.R. ausgesprochene Verfassungssatz der absoluten 
Monarchie, dass „das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürf- 
nisse das Privatvermögen, die Personen, ihre Gewerbe, Produkte 
oder Konsumtion mit Abgaben zu belegen; ein (vom König nach 
freiem einseitigen Ermessen zu handhabendes) Majestätsrecht“ 
sei, besteht gegenüber dem Art. 100 Verf. nicht mehr. Aber 
die objektive Wortfassung des Art. 100 gestattet neben den im 
Staatshaushaltsetat vorgesehenen Steuern und Abgaben auch 
die Erhebung der „in besonderen Gesetzen“ angeordneten 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse. Unter den „beson- 
dern Gesetzen“ des Art. 100 bloss solche der konstitutionellen 
Periode zu verstehen, ist nicht richtig. Denn ein während der 
Revision der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848 ge- 
machter Versuch, die Tragweite der Wendung „oder durch be- 
sondere Gesetze angeordnet sind“, durch den Vorschlag. einzu- 
schränken, dass Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur
	        
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