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nötigen Detailbestimmungen enthaltenden Rechtsverordnungen
erlassen. Er darf durch ergänzende Rechtsverordnung den Tarif
für die fiskalische Erhebung der Kommunikationsabgaben vor-
schreiben, und er darf ferner, wie dies auch im Sinne des A. Er-
lasses vom 4. September 1882 liegt und durch denselben ge-
schehen, durch ergänzende Rechtsverordnung bestimmen, welchen
stantlichen Behörden die in den 8$ 88 fg. II 15 A.L.R. „dem
Stant“ vorbehaltene Tariffestsetzung auch hinsichtlich der fis-
kalischen Erhebung der Verkehrsabsaben obliegen soll !,
Sonach kann an der Verfassungsmässigkeit des A. Erlasses
vom 4. September 1882 auch vom Standpunkt wissenschaft-
licher Verfassungsauslegung kein Zweifel obwalten. Dass an
dieser Stelle übrigens auf die Vereinbarkeit des Erlasses vom
4. September 1882 sowohl mit Art. 109 wie mit Art. 100 Verf.
eingegangen wurde, entspricht nur der Bedeutung, welche der
Verfassungsgesetzgeber den Art. 100 und 109 in ihrem gegen-
seitigen Verhältnis beigelegt hat. Der Verfassungsgesetzgeber
bat zunächst durch den in dem speziellen Titel VIII „Von den
Finanzen* befindlichen Art. 100 dem preuss. Iandtag und jeder
Kaınmer desselben die rechtliche Möglichkeit genommen, ein-
seitig Steuern und Abgaben, welche für die Staatskasse in einem
besonderen Gesetz, auch der vorkonstitutionellen Periode, ange-
ordnet sind, ausser Kraft zu setzen. Er hat die Staatsregierung
ermächtigt („dürfen erhoben werden“), solche auch gegen den
einseitigen Widerspruch der parlamentarischen Körperschaft zu
erheben. Diese seine Willensmeinung hat darauf der Ver-
fassungsgesetzgeher in dem Art. 109, welcher sich in den auf
Tit. VIII erst folgenden „Allgemeinen Bestimmungen“ befindet,
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10 Vgl.uuch O. Mayer II 8.129: „Der Verfassungsstaat stellt... die Ge-
bührenauflage des Stants (wegen des Gemeingebrauchs von öffentlichen
Sachen) unter den Vorbehalt des Gesetzes, Die veröffentlichten
allgemeinen Anordnungen aus früherer Zeit werden..
als Gesetze übernommen. Neue Aufagen von Gebüliren können
nur erfolgen auf Grund eines Gesetzes*,.