Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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A.L.R., wie gezeigt, als durchaus mit den Normen der preuss. 
Verfassungsurkunde vereinbare und dieselben ergänzende Grund- 
sätze des „innern Staatsrechts“ der Monarchie. Da der preuss. 
Gesetzgeber eben an dem Grundsatz festhielt, dass infolge der 
von ihm ausgehenden Verkündigung der Einverleibung eines neuen 
Landstrichs in das preussische Staatsgebiet die gesamte staats- 
rechtliche Partie des A.L.R. daselbst ohne weiteres als mitpubli- 
ziert zu gelten habe (K.O. 6 III 1821. Ges.-S. S. 30), war die 
letztere überhaupt das für die ganze Monarchie in Betracht 
kommende einheitliche Fundament, auf welches der Bau der 
Verfassungsurkunden vom 31. XII. 1848 und vom 31. I. 1850 
sich emporrichtete. Seit dem Erlass der preuss. Verf. vom 31. Jan. 
1850 hat die preuss. Staatsgewalt eine Reihe weiterer Gebietser- 
werbungen gemacht und es wurden dabei zum Teil besondere 
Termine für das Inkrafttreten der Verfassungsurkunde festgesetzt 
(vgl. SCHwARTZ S. 34). Schleswig-Holstein speziell ist durch 
Gesetz vom 24. Dez. 1866 (Ges. S. 875) mit der preuss. Monarchie 
vereinigt, wobei $ 2 bestimmte, dass die Verfassung daselbst amı 
1. Okt. 1867 in Kraft trete. Nichtsdestoweniger wurde auch bei 
diesen neuen Gebietserwerbungen der Standpunkt der vorkonsti- 
tutionellen Epoche gewahrt, dass infolge der Publikation der Ein- 
verleibung durch den Gesetzgeber auch ohne weiteres das „innere 
Staatsrecht“ Preussens als mitpubliziert und miteingeführt zu gelten 
habe. Demgemäss trat in den Landesteilen, in welchen für die 
Geltung der Verfassungsurkunde nicht ein besonderer — spä- 
terer — Termin angesetzt wurde, sofort das Staatsrecht des A. 
L.R.s, modifiziert durch den Inhalt der Verfassungsurkunde, mit 
der Verkündung der Einverleibung in Kraft. In den anderen 
Fällen gewannen mit der Verkündung der Einverleibung erst das 
Staatsrecht des A.L.R.s und erst mit dem späteren Termin die 
Modifikationen der Verfassungsurkunde zur Geltung. Dem- 
nach sind auch die Rechtsvorschriften des A.L.R. über Kom- 
munikationsabgaben in den $$ 88 fg. II 15 A.I..R. ohne weiteres
	        
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