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als für Schleswig-Holstein verbindlich seit geraumer Zeit be-
handelt worden. IrLing-Kautz, Handbuch für preuss. Ver-
waltungsbeamte II 8. 927 bemerkt: „Die bestehenden Vorschriften
über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Verkehrs-
abgaben, sowie über die Feststellung der Tarife für solche....
(gelten) auch für das rheinische Rechtsgebiet, die im Jahre
1866 mit Preussen vereinigten Gebietsteile und
die sonstigen nichtlandrechtlichen Gebiete, weil die $$ 90 fg. IL 15
A.L.R... als dem Verfassungsrecht angehörend im ganzen Bereich
der Monarchie Wirksamkeit haben“ !%, Ebenso ist nach dem
A. Erlass vom 4. September 1882 in der ganzen Monarchie mit
Einschluss von Schleswig- Holstein, verfahren. Rechtswissen-
schaftlich ist zu dieser Haltung der preuss. Staatspraxis gegen-
über den Grundsätzen des „inneren Staatsrechts“ zu bemerken,
dass darin die Befolgung einer bestimmt dokumentierten gewohn-
heitsrechtlichen Rechtsanschauung über die Befugnisse des preus-
sischen Gesetzgebers gefunden werden kann!®, Auf eine feste
gewohnheitsrechtliche Uebung deuten auch bereits die Worte des
Gesetzrevisors hin („Grundsatz ... . stets befolgt... in allen dahin
gehörigen Fällen beobachtet“).
Mit diesen Erörterungen ist nun auch der Boden dafür ge-
wonnen, um kurz die Grenzlinie zwischen der Tarifhoheit des
Reichs und Preussens hinsichtlich der im Bereiche des Kaiser-
Wilhelm-Kanals befindlichen öffentlichen Verkehrsanlagen zu
ziehen. Dem K. Kanalamt steht auf Grund der Vorschrift in I 8
Tarif vom 4. August 1896 nur die Tariffestsetzung hinsichtlich
solcher Hafenanlagen zu, welche ausschliesslich reichsfiskalisch
sind. Gegenüber Hafenanlagen aber, welche nicht reichsfiskalisch
sind oder an welchen nur ein Miteigentumsrecht des Reichs-
fiskus besteht, greift die Tarifhoheit Preussens und die An-
wendung des A. Erlasses vom 4. September 1882 Platz. Wo
ein Miteigentum des Reichsfiskus besteht, kann die preussische
Behörde bei der Tariffestsetzung zwar auch vorher die Reichs-