Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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als für Schleswig-Holstein verbindlich seit geraumer Zeit be- 
handelt worden. IrLing-Kautz, Handbuch für preuss. Ver- 
waltungsbeamte II 8. 927 bemerkt: „Die bestehenden Vorschriften 
über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Verkehrs- 
abgaben, sowie über die Feststellung der Tarife für solche.... 
(gelten) auch für das rheinische Rechtsgebiet, die im Jahre 
1866 mit Preussen vereinigten Gebietsteile und 
die sonstigen nichtlandrechtlichen Gebiete, weil die $$ 90 fg. IL 15 
A.L.R... als dem Verfassungsrecht angehörend im ganzen Bereich 
der Monarchie Wirksamkeit haben“ !%, Ebenso ist nach dem 
A. Erlass vom 4. September 1882 in der ganzen Monarchie mit 
Einschluss von Schleswig- Holstein, verfahren. Rechtswissen- 
schaftlich ist zu dieser Haltung der preuss. Staatspraxis gegen- 
über den Grundsätzen des „inneren Staatsrechts“ zu bemerken, 
dass darin die Befolgung einer bestimmt dokumentierten gewohn- 
heitsrechtlichen Rechtsanschauung über die Befugnisse des preus- 
sischen Gesetzgebers gefunden werden kann!®, Auf eine feste 
gewohnheitsrechtliche Uebung deuten auch bereits die Worte des 
Gesetzrevisors hin („Grundsatz ... . stets befolgt... in allen dahin 
gehörigen Fällen beobachtet“). 
Mit diesen Erörterungen ist nun auch der Boden dafür ge- 
wonnen, um kurz die Grenzlinie zwischen der Tarifhoheit des 
Reichs und Preussens hinsichtlich der im Bereiche des Kaiser- 
Wilhelm-Kanals befindlichen öffentlichen Verkehrsanlagen zu 
ziehen. Dem K. Kanalamt steht auf Grund der Vorschrift in I 8 
Tarif vom 4. August 1896 nur die Tariffestsetzung hinsichtlich 
solcher Hafenanlagen zu, welche ausschliesslich reichsfiskalisch 
sind. Gegenüber Hafenanlagen aber, welche nicht reichsfiskalisch 
sind oder an welchen nur ein Miteigentumsrecht des Reichs- 
fiskus besteht, greift die Tarifhoheit Preussens und die An- 
wendung des A. Erlasses vom 4. September 1882 Platz. Wo 
ein Miteigentum des Reichsfiskus besteht, kann die preussische 
Behörde bei der Tariffestsetzung zwar auch vorher die Reichs-
	        
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