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Amte und wahre die Amtsgeheimnisse, weil ihm dies vom Dienst-
herrn zu tun befohlen ist?.
Meines Erachtens ist gleichwohl eine selbständige Treupflicht
zu statuieren, aber sowohl ihr Inhalt als ihr Existenzgrund
scheint mir ein anderer zu sein, als von ihren Verteidigern an-
genommen wird.
ı Die rechtliche Natur des Staatsdienstes, Annalen des deutschen Reiches
1885 S. 86 und 87. Der Genannte unterscheidet: 1. Die Dienstpflicht als
Pflicht der Bereitwilligkeit zur Dienstleistung; ihr untergeordnet ist die
Amtspflicht, die sich wieder spaltet in a) Pflicht zur wirklichen Arbeits-
leistung, b) zur Gewissenhaftigkeit in der Amtsführung, c) zur Amtsresidenz,
d) zum Gehorsam gegen rechtmässige Dienstbefehle 2. Pflicht zur Wah-
rung des Amtsgeheimnisses. 3. Pflicht zur Führung eines achtungswürdigen
Lebens. Nach der im folgenden entwickelten Ansicht ist die Amtspflicht
lediglich in Gehorsamspflicht und Treupflicht einzuteilen, da sich die Pflich-
ten sub a) und c) zu der sub d) nur wie selbstverständliche Mittel zum
Zwecke verhalten, während die sub b) sich auf die Art der Erfüllung der
Gehorsamspflicht bezieht, also dieser gewiss nicht selbständig gegenüber-
steht. — Unter den Vertretern der selbständigen Treupflicht ist LABAND,
Staatsrecht I S. 419 hervorzuheben, der der Treupflicht zwar vorzugsweise
ethischen Charakter beilegt, dieselbe aber in seiner Aufzählung der Beamten-
pflichten noch vor der Gehorsamspflicht anführt — offenbar, um die von
ihm behauptete Analogie zwischen Vassalität und Dienstverhältnis auch in
diesem Punkte zum Ausdruck zu bringen. Als Spezialfall der Treupflicht
der Staatsangehörigen behandelt die Treupflicht der Beamten GAREIS All-
gemeines Staatsrecht S. 145. Das Moment der Uneigennützigkeit (Verbot
der Geschenkannahme in Amtssachen) betont namentlich .ULBRICH Oester-
reichisches Staatsrecht S. 192. Von den Gegnern sei noch erwähnt SEYDEL,
Bayerisches Staatsrecht im Handbuch des öffentlichen Rechtes S. 115, der
die Treupflicht als juristisch nicht fassbar bezeichnet und darin nur eine
Ausdrucksform der allgemeinen Dienstpflicht erblickt, den Dienst im Inter-
esse des Dienstherrn also vor allem nicht zu dessen Schaden zu versehen.
Dass am häufigsten die Verschwiegenheit als Inhalt der Treupflicht bezeichnet
wird, hängt offenbar damit zusammen, dass als typischer Fall der Untreue
die Preisgebung anvertrauter Geheimnisse d. i. der Verrat gilt, ein Aus-
druck, der dann weiterhin auch für solche Fälle von Untreue gebraucht
wird, in denen von einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht keine Rede
sein kann. Man denke insbesondere an das Verbrechen des Hochverrutes,
das nach der Definition der $$ 80 und 81 des deutschen Strafgesetzbuches
mit dem Verrat in jenem engeren Sinne nicht das geringste zu tun hat.