Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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einzigen Willensakt gibt, wozu der Gläubiger kraft seiner Forde- 
rung berechtigt wäre! Das Willensmoment ist hier soweit ab- 
geschwächt, dass als dessen einziger Ausfluss die Möglichkeit der 
Einbringung der Klage erscheint. Und noch untergeordneter 
ist die Rolle, die der Wille des Berechtigten bei den sogen. 
Statusrechten spielt, wie wohl nicht erst bewiesen zu werden 
braucht ®, 
Aber auch innerhalb derselben Kategorie von Rechten zeigt 
sich die angedeutete Verschiedenheit. Wie A. MENGER, das 
Recht auf den vollen Arbeitsvertrag S. 125 in einem ganz andern 
Zusammenhang bemerkt, wird die tatsächliche Macht des Be- 
rechtigten immer geringer, je mehr wir vom selbstbewirtschafteten 
Klein- und Mittelbesitz zum landwirtschaftlichen und industriellen 
Grossbesitze, der nur durch freie Mittelspersonen verwaltet wer- 
den kann, hinaufsteigen. Was MENGER hier unter tatsächlicher 
Macht versteht, ist nichts anderes als das physische Wollen- und 
Handelnkönnen, das durch die Anerkennung der Rechtsordnung 
zu einem Wollen- und Handelndürfen wird, aber hiedurch 
keine Ervreiterung seines Inhaltes erfährt. 
Endlich kann auch ein und dasselbe subjektive Recht — als 
Rechtsinstitut gedacht — in verschiedenen Reclıtssystemen 
verschiedene Ausprägungen erfahren, je nachdem vorzugsweise 
der Wille oder das Interesse accentuiert wird. Auch hiefür 
bietet uns das Eigentumsrecht ein hervorragendes Beispiel. 
Während das römische dominium die Fülle der Herrschaft be- 
deutet, also auf den Willen basiert ist, bedeutet das deutsche 
Eigentum ein Zugehörigkeitsverhältnis®, d. h. nach deutscher 
* Vgl. Dernpure, Pandekten S. 85. 
® Prarr und HorMmann, Exkurse über österreichisches allgemeines 
bürgerliches Recht II 3 S. 230 und 232 — „Zugehör* ist eine Sache ver- 
möge ihrer bleibenden Bestimmung zu den Zwecken (Interessen) der — 
gewissermassen personifizierten — Hauptsache. Vgl. x. B. Kraınz, System 
des österreichischen allgemeinen Privatrechts 8 94.
	        
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