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einzigen Willensakt gibt, wozu der Gläubiger kraft seiner Forde-
rung berechtigt wäre! Das Willensmoment ist hier soweit ab-
geschwächt, dass als dessen einziger Ausfluss die Möglichkeit der
Einbringung der Klage erscheint. Und noch untergeordneter
ist die Rolle, die der Wille des Berechtigten bei den sogen.
Statusrechten spielt, wie wohl nicht erst bewiesen zu werden
braucht ®,
Aber auch innerhalb derselben Kategorie von Rechten zeigt
sich die angedeutete Verschiedenheit. Wie A. MENGER, das
Recht auf den vollen Arbeitsvertrag S. 125 in einem ganz andern
Zusammenhang bemerkt, wird die tatsächliche Macht des Be-
rechtigten immer geringer, je mehr wir vom selbstbewirtschafteten
Klein- und Mittelbesitz zum landwirtschaftlichen und industriellen
Grossbesitze, der nur durch freie Mittelspersonen verwaltet wer-
den kann, hinaufsteigen. Was MENGER hier unter tatsächlicher
Macht versteht, ist nichts anderes als das physische Wollen- und
Handelnkönnen, das durch die Anerkennung der Rechtsordnung
zu einem Wollen- und Handelndürfen wird, aber hiedurch
keine Ervreiterung seines Inhaltes erfährt.
Endlich kann auch ein und dasselbe subjektive Recht — als
Rechtsinstitut gedacht — in verschiedenen Reclıtssystemen
verschiedene Ausprägungen erfahren, je nachdem vorzugsweise
der Wille oder das Interesse accentuiert wird. Auch hiefür
bietet uns das Eigentumsrecht ein hervorragendes Beispiel.
Während das römische dominium die Fülle der Herrschaft be-
deutet, also auf den Willen basiert ist, bedeutet das deutsche
Eigentum ein Zugehörigkeitsverhältnis®, d. h. nach deutscher
* Vgl. Dernpure, Pandekten S. 85.
® Prarr und HorMmann, Exkurse über österreichisches allgemeines
bürgerliches Recht II 3 S. 230 und 232 — „Zugehör* ist eine Sache ver-
möge ihrer bleibenden Bestimmung zu den Zwecken (Interessen) der —
gewissermassen personifizierten — Hauptsache. Vgl. x. B. Kraınz, System
des österreichischen allgemeinen Privatrechts 8 94.