— 18 —
unvereinbar findet, aus dem Amte zu treten. Von einem Kon-
flikt zwischen Gehorsamspflicht und Treupflicht kann daher auch
hier nur in einem uneigentlichen Sinne die Rede sein ®.
Wie aber im Verhältnis des Staates zu den einzelnen Be-
amten bald das eine, bald das andere jener beiden oft erwähnten
Momente vorwaltet, so ist auch der ganze Typus der Aemter-
verfassung ein verschiedener, je nachdem sie auf das Prinzip des
Gehorsams oder das der Treue aufgebaut ist. Der kollegialen,
dezentralisierten, mit Laienelementen durchsetzten Behörden-
organisation liegt ebenso gewiss die Idee der bestmöglichen Ver-
sorgung des Staatsinteresses zu (runde, wie die büreaukratische,
zentralisierte, nur dem besoldeten Berufsbeamtentum Raum ge-
wäbrende Aemterverfassung das tauglichere Werkzeug zur Voll-
streckung des Staatswillens ist. Muss aber erst gesagt werden,
dass dieser Gegensatz sich im wesentlichen mit dem zwischen
germanischer und romanischer Staatsauffassung deckt?
Die selbständige Existenz einer Treupflicht hat sich uns als
ein Postulat der Rechtslogik erwiesen. Welche Rolle diese
Pflicht neben der Gehorsamspflicht spielt, ist nach Zeit und
Ort und nach der Natur des Amtes verschieden. Der Zug der
Entwicklung geht unverkennbar dahin, ihre praktische Bedeutung
einzuschränken —. nicht nur durch die zunehmende Reglemen-
tierung der Verwaltung, sondern auch durch die bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen fast unbegrenzte Möglichkeit, jederzeit Be-
fehle zu erteilen und einzuholen. Aber so gewiss selbst der ein-
® Es scheint mir keines Beweises zu bedürfen, dass die Pflicht der Mi-
nister, das Staatsinteresse wahrzunehmen, und die dieser Pflicht entspre-
chende Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung auch dann juri-
stischen, nicht bloss politischen Charakter hat, wenn eine Ministeranklage
wegen Verletzung dieser Pflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist. Daraus
folgt aber für den im Texte angedeuteten Konfliktsfall mit logischer Not-
wendigkeit die Rechtspflicht des Ministers ‚wie des Monarchen, das zwischen
ihnen bestehende Dienstverhältnis zu lösen, Vgl. über diese hier nicht
näher zu erörternden Fragen hauptsächlich REum, Allgemeine Staatelehre,
8. 830. u. ff.