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gehören. Deren Aufnahme in die Arbeitsordnung würde deshalb
entbehrlich sein, wenn. sie sich darauf beschränkte, bloss etwas
zu beanspruchen, was als natürliche Folge aus dem Beschäfti-
gungsverhältnisse seitens des Gesetzgebers aufgestellt wurde. Sie
muss mithin darüber hinausgehen und eine Verbindlichkeit er-
zeugen, welche die Grenzen des Gewollten überspringt.
Dass sie darauf aber hinauskommt, erhellt daraus, dass auf
Grund Kr.V.G. 8 75, Mitglieder der auf Grund des Gesetzes
über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 bezw.
1. Juni 1884 errichteten Kassen von der Verpflichtung, der Ge-
meinde-Krankenversicherung oder einer nach Massgabe dieses
Gesetzes errichteten Krankenkasse anzüugehören , befreit sind.
Denn sie bezweckt nichts anderes, als den Arbeiter in- seinem,
durch den Wortlaut des Kr.V.G. 8 63 ihm vorbehaltenen Rechte
zu beschränken, seine Befreiung von der Zugehörigkeit zu der
Betriebskrankenkasse geltend zu machen. Nun untersagt Kr.V.G.
8 80 den Arbeitgebern, die Anwendung der Bestimmungen dieses
Gesetzes zum Nachteile der Versicherten durch Verträge auszu-
schliessen oder zu beschränken, erklärt auch Vertragsbestim-
mungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, rechtlich wirkungs-
los; während nach Gew.Ord. $ 134 f. Arbeitsordnungen und
Nachträge zu denselben, deren Inhalt den gesetzlichen Bestim-
mungen zuwiderläuft, durch die untere Verwaltungsbehörde den
gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern sind. Es ist
deshalb zu prüfen, ob nach der einen oder der andern Richtung
hin gefehlt wurde und Abhilfe verschafft werden muss. Solches
ist zu verneinen. Zwar lässt sich nicht verkennen, dass die Vor-
schrift des Kr.V.G. 8.63 dem Arbeiter die Willensentschliessung
darüber vorbehält, ob er der Betriebskrankenkasse oder der
Hilfskasse als Mitglied angehören wolle, und dass die bezügliche
Vorschrift der Arbeitsordnung ihn in diesem Selbstbestimmungs-
rechte beschränkt. Denn darnach muss er für die Dauer seiner
Beschäftigung in dem Betriebe Mitglied der Betriebskrankenkasse.
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