Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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bleiben, also entweder darauf verzichten, einer Hilfskasse beizu- 
treten oder gleichzeitig zwei Krankenkassen angehören und an 
beide Kassenbeiträge entrichten. Allein es braucht dieserhalb 
die Vorschrift noch nicht ungesetzmässig zu sein; sie wird dies 
erst, wenn sie gegen den gesetzgeberischen Willen dergestalt ver- 
stösst, dass daraus für den davon Getroffenen ein Nachteil ent- 
steht. Solches ist aber nicht ohne weiteres vorauszusetzen. Es 
sieht nämlich Kr.V.G. 8 26a die gleichzeitige Versicherungnabme 
bei mehreren Krankenkassen vor, allerdings mit der Massgabe, 
dass in diesem Falle das Krankengeld insoweit zu kürzen sei, 
als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung 
bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnitt- 
lichen Tagelohnes übersteigen würde. Behält es bei dieser Kür- 
zung sein Bewenden, so könnte allenfalls von einer Benachteili- 
gung des Arbeiters insofern die Rede sein, als die Gesamt- 
leistungen der mehreren Krankenkassen nicht in vollem Einklange 
mit den doppelten Kassenbeiträgen stehen; allein es kann durch 
das Kassenstatut diese Kürzung ganz oder teilweise ausgeschlos- 
sen werden und ist auch vielfach von dieser Verstattung Gebrauch 
gemacht. Ausserdem lässt Kr.V.G. $ 21 die Erhöhung der 
krankenkasslichen Leistungen solchen Versicherten gegenüber zu, 
welche der Kasse ununterbrochen längere Zeit hindurch als Mit- 
glieder angehören. Eine dementsprechende Vergünstigung ent- 
hält erfahrungsgemäss jedoch die Mehrzahl der Kassenstatute. 
Mithin steht dem Arbeiter durch die fortgesetzte Zugehörigkeit 
zu der Betriebskrankenkasse ein Vorteil in sicherer Aussicht, 
dessen er durch Unterbrechen der Mitgliedsschaft verlustig gehen 
würde. Es werden diese Vorteile jedoch wohl stets das Gleich- 
gewicht halten mit den zweifachen Kassenbeiträgen aus der Dop- 
pelversicherung und erst recht einen Ersatz für den Verzicht auf 
den Beitritt zu einer Hilfskasse bieten. Der Betriebsunternehmer 
hat aber vollen Grund, auf einen festen Bestand der Betriebs- 
krankenkasse Bedacht zu nehmen und einem steten Wechsel in
	        
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