Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Mitgliederzahl möglichst vorzubeugen, weil ihm Kr.V.G. 8 64 
die Verbindlichkeit auferlegt, die Büch- und Kassenführung durch 
einen von ihm, also auf seine Kosten gestellten Kassenführer zu 
besorgen, auch aus eigenen Mitteln die erforderlichen Vorschüsse 
zu leisten, wenn die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht 
ausreichen, um die laufenden Ausgaben derselben zu decken. 
Weil die Mitgliedschaft zufolge Kr.V.G. $ 63 mit $ 19 auf dem 
Gesetze beruht und aus dieser der Anspruch des Arbeiters auf 
die Leistungen der Kasse unabhängig davon entspringt, ob Bei- 
träge für ihn entrichtet oder hinterzogen wurden, so wird die 
Betriebskrankenkasse zur Gewährung der gesetzlichen Unterstütz- 
ung an die Betriebsgehilfen nicht nur während der Dauer ihrer 
Beschäftigung, vielmehr auch noch nach Verlust derselben aus 
Kr.V.G. 8 28 bei vorhandener Erwerbslosigkeit verpflichtet, wenn 
sie erkranken, nachdem sie die Mitgliedsschaft bei der Hilfskasse 
aufgegeben oder verloren haben. Denn hiergegen gewährt keinen 
wirksamen Schutz die auf Kr.V.G. $ 49a beruhende Pflicht des 
Vorstandes der Hilfskasse, den Verlust der Mitgliedsschaft bei ihr 
anzuzeigen. Zwar wird daraus ein Anspruch auf Schadensersatz 
nach B.G.B.8$823 gegen die Vorstandsmitglieder begründbar, allein 
das Geltendmachen eines solchen wegen Nichtvorhandenseins von 
beschlagnahmefähigen Vermögensgegenständen meist gegenstands- 
los bleiben. Diese drohende Verlustgefahr rechtfertigt jedoch den 
durch die Vorschrift der Arbeitsordnung bezweckten Beitrittszwang 
zur Betriebskrankenkasse auf Seiten der Betriebsunternehmer. Weil 
er nicht im Widerspruche zu einem Verbote steht, muss er als 
erlaubt gelten und kann er als ungesetzmässig nicht erachtet 
werden. Daraus wird in logischer Gedankenfolge aber das End- 
ergebnis gewonnen, dass durch eine Vorschrift in der Arbeits- 
ordnung der Beitritt der Betriebsarbeiter zu der Betriebskranken- 
kasse rechtswirksam angeordnet werden kann.
	        
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