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1. September 1900 datierten Proklamation habe England das
ganze Gebiet der südafrikanischen Republik annektiert. Letz-
tere sei eine englische Besitzung geworden und ihre Regierung
habe aufgehört, zu existieren. Die Souveränität sei auf die Be-
klagte übergegangen und mit der Souveränität das Vermögen der-
selben. Die gedachte Verpflichtung, entweder das Gold zurück-
zugeben oder dessen Wert zu erstatten, liege mithin jetzt der Be-
klagten ob.
Diese Klage ist am 1. Juni 1905 kostenpflichtig abgewiesen
worden. „Die Behauptungen der Klägerin, heisst es in den
Gründen, enthalten keinen ausreichenden Klagegrund; Klägerin
behauptet nicht, dass auf Seiten der südafrikanischen Regierung
eine Verpflichtung vertraglicher Natur entstanden sei; die Be-
schlagnahme kann nach den Behauptungen der Klägerin auch
ein Akt rechtloser Vergewaltigung gewesen sein. Mit Bezug auf
jede widerrechtliche Beschlagnahme von Vermögensstücken kann
die Behauptung aufgestellt werden, A. habe Vermögensstücke des
B. beschlagnahmt und kraft Rechtens sei auf Seiten A,s die
Verpflichtung entstanden, die Vermögensstücke oder deren Wert
an B. zurückzugeben. Es genügt nicht, Behauptungen aufzu-
stellen, welche, falls noch etwas Weiteres, was nicht behauptet
ist, hinzutritt, einen Klagegrund bilden können. Die Behaup-
tungen müssen einen Klagegrund enthalten, und nicht bloss das,
was ein Klagegrund werden kann. Die vorliegende Klage lässt
sich überhaupt nur dann aufrecht erhalten, falls die angebliche
Verpflichtung aus einem Vertrage hergeleitet wird. Bei einer
auf Vertrag gegründeten Klage würde die Entscheidung i. 8.
GAUTRET v. EGERTON (L.R. 2 C.P. p. 374) zu beachten sein.
„Kläger verlangt, heisst es in dieser Entscheidung, dass seine
allgemeinen Worte als eine Beschreibung derjenigen Nachlässig-
keit aufgefasst werden sollen, welche er in der mündlichen Haupt-
verhandlung nachzuweisen vermöge. Dies Verlangen lässt sich
nicht rechtfertigen. Kläger muss dem Beklagten bekannt geben,