Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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1. September 1900 datierten Proklamation habe England das 
ganze Gebiet der südafrikanischen Republik annektiert. Letz- 
tere sei eine englische Besitzung geworden und ihre Regierung 
habe aufgehört, zu existieren. Die Souveränität sei auf die Be- 
klagte übergegangen und mit der Souveränität das Vermögen der- 
selben. Die gedachte Verpflichtung, entweder das Gold zurück- 
zugeben oder dessen Wert zu erstatten, liege mithin jetzt der Be- 
klagten ob. 
Diese Klage ist am 1. Juni 1905 kostenpflichtig abgewiesen 
worden. „Die Behauptungen der Klägerin, heisst es in den 
Gründen, enthalten keinen ausreichenden Klagegrund; Klägerin 
behauptet nicht, dass auf Seiten der südafrikanischen Regierung 
eine Verpflichtung vertraglicher Natur entstanden sei; die Be- 
schlagnahme kann nach den Behauptungen der Klägerin auch 
ein Akt rechtloser Vergewaltigung gewesen sein. Mit Bezug auf 
jede widerrechtliche Beschlagnahme von Vermögensstücken kann 
die Behauptung aufgestellt werden, A. habe Vermögensstücke des 
B. beschlagnahmt und kraft Rechtens sei auf Seiten A,s die 
Verpflichtung entstanden, die Vermögensstücke oder deren Wert 
an B. zurückzugeben. Es genügt nicht, Behauptungen aufzu- 
stellen, welche, falls noch etwas Weiteres, was nicht behauptet 
ist, hinzutritt, einen Klagegrund bilden können. Die Behaup- 
tungen müssen einen Klagegrund enthalten, und nicht bloss das, 
was ein Klagegrund werden kann. Die vorliegende Klage lässt 
sich überhaupt nur dann aufrecht erhalten, falls die angebliche 
Verpflichtung aus einem Vertrage hergeleitet wird. Bei einer 
auf Vertrag gegründeten Klage würde die Entscheidung i. 8. 
GAUTRET v. EGERTON (L.R. 2 C.P. p. 374) zu beachten sein. 
„Kläger verlangt, heisst es in dieser Entscheidung, dass seine 
allgemeinen Worte als eine Beschreibung derjenigen Nachlässig- 
keit aufgefasst werden sollen, welche er in der mündlichen Haupt- 
verhandlung nachzuweisen vermöge. Dies Verlangen lässt sich 
nicht rechtfertigen. Kläger muss dem Beklagten bekannt geben,
	        
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