Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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nexion eine Unterscheidung. zu machen sei, und dass der er- 
obernde Souverän nachträglich nicht erklären könne. welche Ver- 
pflichtungen er übernehmen und welche Verpflichtungen er re- 
pudiieren wolle. Allerdings haben ältere Autoren einmal die 
Doktrin aufgestellt, dass der Eroberer bis zum Belange der von 
ihm übernommenen Aktiven die Schulden des eroberten Staates 
befriedigen solle. Damit sind indessen nur die ethischen Auf- 
fassungen dieser . Autoren zum Ausdruck gelangt, und jedenfalls 
schiesst die klägerische Behauptung noch weit über diese Dok- 
trin hinaus, Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Friedens- 
schlüssen und Gcbietsabtretungen häufig die Erfüllung der Ver- 
pflichtungen durch den Sieger oder Zessionar durch spezielle Be- 
stimmungen vorgesehen sei. Auf ausdrücklichen Konsens zweier 
Staaten beruhende Bestimmungen begründen indessen nicht die Be- 
hauptung, dass der in Verträgen adoptierte, keineswegs gleichför- 
mige Weg auch für Verpflichtungen gilt, über welche ausdrückliche 
Bestimmungen nicht vorliegen. (Hau, Völkerrecht, 4. Auflage, 27. 
Abschnitt;und die dort zitierte Auffassung Lord CLARENDONs). Auf 
der von Kliügerin zitierten S. 105 dieses Werkes heisst es, der an- 
nektierende Staat hafte für die Gesamtheit der Schulden des an- 
'nektierten Staates. Dies kann nicht als eine erschöpfende oder 
nicht zu qualifigierende Wiedergabe der Völkerpraxis gemeint 
sein, welcher Ansicht auch der Autor darüber gewesen sein mag, 
was in derartigen Fällen geschehen solle. Die Stelle bezieht sich 
zudem nicht auf die hier zu erörternde Frage. Die voraufgehen- 
den Abschnitte desselben Kapitels enthalten jedenfalls damit un- 
vereinbare Stellen, z. B. Abschnitt 27, 8. 98, 99, wo untersucht 
wird, in welchem Umfange Verpflichtungen nicht übergehen ; 
ferner die auf die 1854er Diskussion zwischen England und den 
Vereinigten Staaten sich beziehende Stelle auf S. 101, 102, wo 
Haut der Auffassung -Lord CLARENDOoNs beitritt, dass Mexiko 
nicht die Rechte und Verpflichtungen Spaniens geerbt habe. Eine 
derartige allgemeine Behauptung wird auf nicht durch die von
	        
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