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strikten oder billigen Rechts Staatsgerichte entscheiden könnten,
welche - Verpflichtungen von dem erobernden Staate zu erfüllen,
und welche nicht zu erfüllen seien. Um zu dem obigen Beispiel
zurückzukehren, die von dem eroberten Staate eingegangene,
dessen Kredit, zerstörende Verpflichtung kann ohne ausreichende
Gegenleistung und unter Umständen kontrahiert sein, welche aus
allen Gesichtspunkten den erobernden Staat voll berechtigen wür-
den, die. Verpflichtung ganz oder teilweise zu repudiieren. Auf
die Frage des Gerichts wurde keine Antwort gegeben und konnte
keine Antwort gegeben werden. Es findet sich nun eine Reihe
von Autoritäten — von 1793 bis auf die heutige Zeit reichend —
welche feststellen, dass Fragen, welche gehöriger Weise von der
Krone im Wege eines Vertrages oder anderen Staatsakts zu be-
ordnen sind, nicht unter die Jurisdiktion der Staatsgerichte fallen,
und dass aus solchen Staatsakten angeblich erworbene Rechte
nicht durch Staatsgerichte erzwungen werden können. Es ist
unnötig, auf diese Autoritäten einzeln einzugehen; sie reichen
von der Entscheidung i. S. The Nabob of the Carnatic v. East
India Co (1 Vesey Junior 370 .u. 2 Vesey Junior 59) bis zur
Entscheidung i. S. Cook v. Sprigg (1899 A. C. 572). Es ist be-
hauptet worden, dass die letztgedachte Entscheidung sich nicht
mit den Ansichten amerikanischer Gerichte in analogen Fällen
vereinigen lasse; eine Autorität, welche den folgenden Teil der
Entscheidung unter Zweifel stellt, existiert indessen nicht. „Die
Besitzergreifung durch die Krone, sei es auf Grund einer Zes-
sion oder auf einem anderen Wege, auf welchem Souveränität
erworben werden kann, war ein Staatsakt und behandelte SıqEAI
als einen unabhängigen Souverän; dasselbe muss der Berufungs-
kläger tun, um von ihm einen Titel herzuleiten. Es ist nun ein
feststehender Rechtsgrundsatz, dass die Transaktionen unabhän-
giger Staaten untereinander sich nach Rechtäsätzen bestimmen,
welche von den von Staatsgerichten angewendeten verschieden
sind. Darauf wird nicht mit der Behauptung geantwortet, dass
‚Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 10