Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 11 — 
wenn der König common law 'in der Kolonie einführt, wird das Parlament 
kompetent. Anderes lässt sich nur für überseeische Besitzungen behaupten, 
welche entgeltlich — im Wege des Tausches oder Kaufes erworben wurden, 
Hier ist wegen des Eintgelts zum Erwerb Parlamentsgenehmigung notweu- 
dig und insoferne — lüsst sich sagen — ergreift vom lirwerbsmomente an 
die Parlamentsgewalt auch dies neue Rechtsgebiet. 
Dann bemerkt H. in Anschluss an die englische Rechtslehre, den Briten 
begleitet das english Common law auch aus dem vereinigten Königreich 
hinaus in die Kolonien und demzufolge auch der Rechtsatz, dass ihn nur 
solches Statute law bindet, dem er durch seine Repräsentanten (parlamen- 
tarische Vertreter) zugestimmt hat (S. 269). Allein, wie könnte dann der 
Engländer in den Kolonien neuen Gesetzen des mutterländischen Parlamentes 
unterstehen ? 
‘Ich meine also, die beiden vorgeführten Rechtsätze sind in Bezug auf 
Kolonien nicht mehr geltendes Conımon law. Seit der Fırfabrung des Ab- 
fülle der Kolonien Nordamerikas haben sie insoweit rechtliche Kraft ver- 
loren. 
Ein zweiter Punkt betriftt die Frage: ist es rechtliche oder tatsächliche 
Notwendigkeit, welche die Krone zwingt, das Kabinet aus der Majori- 
tät des Parlamentes zu entnehmen ? 
H. behauptet ersteres (S. 543 f.). Es folge aus dem Satz der parlamen- 
tarischen Geschäftsordnung, dass das Parlament jeden Fremden aus seiner 
Mitte ausschliessen dürfe. Diese Bestimmung sei Rechtsatz, der sich seit 
1832 entwickelte. Das rechtliche Wesen der Ministerstellung läge hienach 
nicht darin, dass sie Beamte der Krone, sondern darin, dass sie vorbe- 
rechtete Mitglieder des Parlaments sind. Sie wären juristisch nicht Königs- 
beamte, sondern die ersten Mitglieder des Parlamentes, sich auszeichnend 
vor den übrigen Mitgliedern, den private members, durch Vorrechte. Ich 
für meine Person glaube (s. meine Allg. Staatslehre S. 311): hier ist H. zu 
Unrecht von der englischen Rechtslehre abgegangen. Trotz jener Erachei- 
nung heissen Jdie Minister nach wie vor his Maujesty’s servants. In diesem 
so weit tragenden, in diesem fundamentalen Punkte würde doch gewiss die 
Rechtsterminologie der Veränderung der Rechtsmaterie gefolgt sein, wenn 
es wahr wäre, dass die Ministerstellung sich rechtlich aus der Stellung eines 
Krondieners in die eines privilegierten Parlamentsmitgliedes verwandelt 
hätte. Politisch, nber nicht rechtlich trat diese Wandlung ein. Jener Satz 
der lex parliamenti bezieht sich nicht auf Minister. Sie, die ‘Berater der 
Krone, gelten rechtlich nicht als Fremde im Sinne der genannten Bestim- 
mung. 
Und nun noch die Frage der Absetzbarkeit der Königs. H. 
behauptet, der König sei rechtlich absetzbar und zwar durch das Parlament 
(S. 591, 599). 
Dem kann ich schlechterdings' nicht beitreten. Dagegen sprechen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.