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die man die deutsch-französische nennen könnte, kennt die von
der englischen Staatengruppe aufgestellten Schranken nicht, stellt
vielmehr alles auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalles abt.
Wenn also Frankreich in seinen Neutralitätsregeln vom 26. April
1898 und vom 15. Februar 1904 erklärt: „/! ne peut &tre fourni
ä un helligerant que les vivres, denrees ei moyens de repara-
tions necessaires @& la subsistance de son edquipage ou a la
securite de sa navigalion“, so folgt daraus, dass eine unbe-
grenzte Kohleneinnahme auch nach dieser Neutralitätsauffassung
nicht zulässig ist. Der Streit kann sich überhaupt nur um die
Feststellung der Grenzen drehen. Wenn aber der
nächste Heimatshafen entscheiden soll, welcher Hafen kam dann
für die Baltische Flotte in Betracht? Libau oder Port Arthur
(Wladiwostok)? Und wenn man nur den jeweilig näheren von
beiden, oder auch nur den nächsten neutralen Hafen meinte,
ist es mit der Neutralität vereinbar, in dieser Weise eine Kriegs-
flotte in den Stand zu setzen, den entfernten Gegner zu erreichen
oder ihm eine Seeschlacht zu liefern ?
Im Landkriege gilt der Satz, dass Streitkräfte der Kriegs-
parteien auf neutrales Gebiet nicht übertreten dürfen, widrigen-
falls sie entwaffnet und interniert werden. Im Seekriege besteht
eine Ausnahme insofern, als neutrales Seegebiet im Transit ge-
kreuzt werden darf, und als ein neutraler Staat berechtigt
ist, feindlichen Kriegsschiffen, da sie immerhin Träger fremder
Staatssouveränität sind, in seinen Häfen ein kurzes Asyl zu ge-
gewähren. (Naval War Code der Vereinigten Staaten: „a shel-
ı Das Genfer Schiedsgericht über den Alabama-Streit hat in seinem
Schiedsspruch vom 14. September 1872 sich vergeblich um die Findung einer
praktischen Norm bemüht. Es heisst hier: „pour impartir aux. subsides de
charbon un caractöre incompatible avec la seconde rögle (sc. du Traits de
Washington) prohibant l’usage des eaux ou ports neutres comme base d’op6-
rations maritimes par l’un des belligörants, il est nöcessaire que les dites
fournitures se placent dans des circonstances spöciales de temps, de per-
sonne, ou de lieu, qui concourent & lui donner ce caractäre.*
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