Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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seits nirgends in den Gesetzen ein Verbot der fremden Sprache 
überhaupt und insbesondere der polnischen Sprache seitens der 
Preussen polnischer Zunge. Letztere werde in Schulen und in 
der Kirche mit Wissen und Genehmigung der Staatsbehörden 
gebraucht und in dem Gesetze vom 11. 3. 1850 sei nicht der 
ausschliessliche Gebrauch der deutschen Sprache in Versamm- 
lungen vorgeschrieben. Unzutrefiend folgere der Kreisausschuss 
die Zulässigkeit des Vorgehens der Polizeibehörde daraus, dass 
das ihr zustehende Ueberwachungsrecht durch den Gebrauch der 
polnischen Sprache unmöglich gemacht sei. Es sei Sache der 
Polizeiverwaltung, die Ausübung ihres Ueberwachungsrechts sich 
zu ermöglichen, zumal die hier fragliche Versammlung als eine 
polnisch sprechender Personen angemeldet gewesen sei. Die 
Polizeibehörde könne nicht für berechtigt erachtet werden, in die 
Rechte anderer einzugreifen, um sich die Uebung ihres Aufsichts- 
rechts zu erleichtern. 
Gegen diese Entscheidung legte der Präsident der Regierung 
zu Danzig in Vertretung des öffentlichen Interesses das Rechts- 
mittel der Revision ein, in dessen Begründung er dem Vorder- 
richter eine falsche Anwendung des $ 5 und Nichtanwendung 
des 8 4 des Vereinsgesetzes vom 11. 3. 1850 vorwarf und aus- 
führte, dass der Gebrauch der polnischen Sprache in Kirche und 
Schule für die hier streitige Frage garnichts beweise, da die 
Versammlungen in beiden nicht vom Vereinsgesetze getroffen 
würden. 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberver- 
waltungsgericht begründete der in Vertretung des öffentlichen 
Interesses erschienene Kommissar des Ministers des Innern die 
Revisionsbeschwerde durch folgende Ausführung: 
Die Auffassung des Klägers, wonach dem Versammlungs- 
rechte als dem stärkeren das in der Verordnung vom 11. 3. 1850 
hegründete staatliche Aufsichtsrecht als das mindere im Kolli- 
sionsfalle ($ 95 der Einleitung. zum A. L.-R.) weichen solle, sei
	        
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