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seits nirgends in den Gesetzen ein Verbot der fremden Sprache
überhaupt und insbesondere der polnischen Sprache seitens der
Preussen polnischer Zunge. Letztere werde in Schulen und in
der Kirche mit Wissen und Genehmigung der Staatsbehörden
gebraucht und in dem Gesetze vom 11. 3. 1850 sei nicht der
ausschliessliche Gebrauch der deutschen Sprache in Versamm-
lungen vorgeschrieben. Unzutrefiend folgere der Kreisausschuss
die Zulässigkeit des Vorgehens der Polizeibehörde daraus, dass
das ihr zustehende Ueberwachungsrecht durch den Gebrauch der
polnischen Sprache unmöglich gemacht sei. Es sei Sache der
Polizeiverwaltung, die Ausübung ihres Ueberwachungsrechts sich
zu ermöglichen, zumal die hier fragliche Versammlung als eine
polnisch sprechender Personen angemeldet gewesen sei. Die
Polizeibehörde könne nicht für berechtigt erachtet werden, in die
Rechte anderer einzugreifen, um sich die Uebung ihres Aufsichts-
rechts zu erleichtern.
Gegen diese Entscheidung legte der Präsident der Regierung
zu Danzig in Vertretung des öffentlichen Interesses das Rechts-
mittel der Revision ein, in dessen Begründung er dem Vorder-
richter eine falsche Anwendung des $ 5 und Nichtanwendung
des 8 4 des Vereinsgesetzes vom 11. 3. 1850 vorwarf und aus-
führte, dass der Gebrauch der polnischen Sprache in Kirche und
Schule für die hier streitige Frage garnichts beweise, da die
Versammlungen in beiden nicht vom Vereinsgesetze getroffen
würden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberver-
waltungsgericht begründete der in Vertretung des öffentlichen
Interesses erschienene Kommissar des Ministers des Innern die
Revisionsbeschwerde durch folgende Ausführung:
Die Auffassung des Klägers, wonach dem Versammlungs-
rechte als dem stärkeren das in der Verordnung vom 11. 3. 1850
hegründete staatliche Aufsichtsrecht als das mindere im Kolli-
sionsfalle ($ 95 der Einleitung. zum A. L.-R.) weichen solle, sei