Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 163 — 
Kohleneinnahme ist an sich keine „feindliche“ Handlung. Wäre 
sie das, so dürfte sie in neutralen Gewässern niemals erlaubt 
sein, was dem Völkerrechte widerspricht. Die Neutralität des 
Küstenmeeres steht auch insofern nicht entgegen, als das Kohlen 
aus Transportschiffen einen Aufenthalt in neutralem Gewässer 
bedingt. Ein solcher Aufenthalt wird grundsätzlich (nach eng- 
lischer, herrschender Praxis 24 Stunden) zugelassen. Ferner ist 
Bekohlung aus Transportschiffen, welche die Flotte begleiten 
und jedenfalls als ihr Zubehör zu betrachten sind, rechtlich etwas 
anderes als die Kohleneinnahme aus neutralem Hafen. Im letz- 
teren Falle erhält die Flotte aus neutralem Gebiet eine positive 
Förderung, im ersteren Falle dagegen nicht. Der einzige Grund, 
der gegen jenes Verfahren m. E. angeführt werden kann, ist 
die Ausnutzung des Schutzes, den das neutrale Küstenmeer 
kraft seiner Neutralität gewährt, zur Vorbereitung kriegerischer 
Unternehmungen. Da aber diese Vorbereitung (Kohlenein- 
nahme) sogar in neutralen Häfen und von ihnen aus rechtsgrund- 
sätzlich in gewissen Grenzen zulässig ist, so kommt es lediglich 
darauf an, ob dieser Schutz gemissbraucht wird, so dass 
neutrales Seegebiet zur Basis maritimer Operationen wird (as a 
slalion or place of resort for any warlike purpose, or for the 
purpose of obtlaining any facilities of warlike equipment: 
stehende Formel in England und den Vereinigten Staaten.) Ein 
Missbrauch kann dann vorliegen, wenn das Schiff, in den Schutz 
neutralen Gewässers vor dem Gegner zurückweichend, hier seinen 
Kohlenbestand ergänzt, um wieder ins Gefecht zu gehen. Auf 
der Reise zum Kriegsschauplatz (dies Wort wird hier in tatsäch- 
licher, nicht iin rechtlicher Beziehung genommen) trifft jene Voraus- 
setzung aber nicht zu. Wollte man den russischen Flotten die 
Bekohlung aus begleitenden Transportschiffen in europäischen 
Tat ein solches Verbot ausgesprochen. Dies ist Jedoch lediglich eine Folge 
des unter IV zu besprechenden eigenartigen englischen Standpunktes in 
diesem Kriegc
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.