Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 165 — 
a belligerent fleet proceeding to Ihe seat of war“. Dieses fast 
völlige Versagen des Rechts auf Kohlen, das gerade mit Rück- 
sicht auf die bevorstehende Fahrt der 2. russischen Ostseeflotte 
und als Antwort auf das Verhalten des russischen Kreuzers 
Dmitri Donskoi (unten zu V) erfolgt zu sein scheint, steht aber 
auch in der englischen Praxis einzig da. Jener Maltheser Er- 
lass enthielt sogar eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen 
offiziellen Standpunkt Englands in demselben Kriege. Was 
frühere Kriege angeht, so verbot England im Jahre 1870/71 den 
in der Nordsee stationierten französischen Kriegsschiffen die 
Kohleneinnahme in englischen Häfen; indessen jene Schiffe waren 
in Ausübung, kriegerischer Operationen begriffen, und Eng- 
lands Küste wäre andernfalls zum Stützpunkt der französischen 
Seekriegführung geworden. Wie England sich übrigens damals 
im Falle unvorhersehbarer Not eines französischen Schiffes ver- 
halten haben würde, ist damit noch nicht beantwortet (vgl. 
unten V). Jenes Verhalten Englands war ein Beispiel gewissen- 
haftester Neutralitätsauffassung, wie überhaupt England, so selhır 
es aus naheliegenden Gründen einer Reform des Seekriegsrechts 
widerstrebt, den Ausbau des Neutralitätsrechts wesentlich: geför- 
dert hat. (Andere Beispiele in meinem Buche „Krieg und See- 
kabel“, Berlin 1904, S. 24, 114, 115, 135.) 
Neuerdings hat LAWRENCE eine neue Regel aufgestellt: 
jede Kohleneinnahme in neutralen Häfen müsste aus - 
nahmslos verboten sein. Das sei das Ideal nicht nur für 
England, sondern für die ganze zivilisierte Welt. Freilich viele 
Staaten seien noch nicht „reif“ für diese Aenderung. (LAWRENCE, 
War and Neutrality in the Far East, London 1904, p. 129.) 
Bei aller Anerkennung der Autorität dieses Völkerrechtskenners 
kann man doch nur wünschen, dass diese Lehre niemals Geltung 
erlange. Wie kann Neutralität diese Regel diktieren, wenn 
gleichzeitig die Ausfuhr von Kriegskontrebande erlaubt ist, wenn 
derselbe neutrale Staat gestatten darf, dass durch Kohlenschiffe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.