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Was das Mass der zulässigen Kohleneinnahme betrifft, so
ist der Satz, dass die Erreichung des nächsten Heimatshafens
als Massstab gilt, wohl zum ersten Male in den englischen Neu-
tralitätsregeln v. 31. Januar 1861 ausgesprochen und von Eng-
land in den Kriegen der. Jahre 1870/71, 1884/85, 1898 und
1904 aufrecht erhalten worden. England setzte aber stets hinzu :
„or to some nearer destination“, was in den Neutralitätsregeln
vom 11. Febr. 1904 verbessert wurde in: „or lo some nearer
named neutral destination“. Hand in Hand mit jener Mass-
setzung ging auch eine zeitliche Einschränkung der Kohlen-
einnahme dahingehend, dass ein Kriegsschiffl, das in neutralen
englischen Häfen einmal Kohlen erhalten habe, vor Ablauf von
drei Monaten, abgesehen von Spezialerlaubnis in Ausnahmefällen,
in englischen Gewässern nicht abermals Kahlen erhalten dürfe.
Beide Sätze sind von zahlreichen Staaten formell angenommen
worden. Wenn die deutsch-französische Staatengruppe (vgl. oben
unter I) jene Einschränkungen nicht kennt, so ist daraus keines-
wegs auf eine laxere Neutralitätsauffassung dieser Staaten zu
schliessen. Es ist vielmehr das, was England in eine Formel
gebannt hat, der kronkreten Würdigung des Einzelfalles über-
lassen, und diese kann möglicherweise zu einer noch strengeren
Sachentscheidung führen. “
Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Möglichkeit
den nächsten Heimatshafen zu erreichen, nur die Höchst-
grenze bestimmt, innerhalb deren die zulässigerweise zu lie-
fernde Kohlenmenge festzusetzen ist. Für die russische Ostsee-
flotte kam — bei der Unterstellung, dass sie ohne Begleitung
von Koblentransportschifien reist — nach Ueberwindung der
Hälfte des Reiseweges für die Festsetzung der Höchstgrenze der
or munitions of war thither, avowediy for the exclusive supply of such
fleet? Would it not be a direct interpositiom in the war and an essential
aid to the enemy im his hostile preparations?* (Revue de Droit Internatio-
nal t. XX (1885) p. 453.)