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Mit dieser Rechtsauffassung bezüglich einer auf der Reise
vefindlichen Flotte erscheint aber unvereinbar die englische Zeit-
beschränkung (keine abermalige Kohleneinnahme desselben Schiffs
innerhalb des Seegebiets desselben neutralen Staats während
dreier Monate.) Diese Regel würde auch zu einer jedes inneren
Grundes ermangelnden verschiedenen Rechtslage führen, je nach-
dem die Flotte die Häfen verschiedener neutraler Staaten an-
laufen kann oder auf die Häfen eines und desselben Staates
angewiesen ist.
V.
Nach dem von England aufgestellten Formular zu der oben
erwähnten Erklärung des Schiffskommandanten muss letzterer
auch erklären, dass er den von ihm bezeichneten nächsten Hafen
„at once and by Ihe direct roule“ anlaufen wolle. Damit sollte
anscheinend zum Ausdruck gebracht werden, dass ein beabsich-
tigtes Kreuzen zur Abfangung von Konterbande oder zu andern
feindlichen Handlungen das Recht auf Kohleneinnahme aus-
schliesse. Dies ist auch in dem späteren Erlass des Gouver-
neurs von Malta v. 13. August 1904 ausdrücklich ausgesprochen !
und scheint in diesem Kriege für alle britischen Besitzungen
nunmehr Grundsatz zu sein. Umgehungen sind freilich trotz
jener Formularerklärung möglich. Das hat sich in diesem Kriege
bereits gezeigt: Der russische Kreuzer Dmitri Donskoi verlangte
in Port Said Koblen zu dem angeblichen Zwecke, auf der Rück-
fahrt nach dem Baltischen Meer Cadiz zu erreichen. Dem Be-
gehren wurde stattgegeben, und das Schiff benutzte die Kohlen,
um tagelang in der Nähe des Suezkanals zu kreuzen und ver-
schiedene neutrale Schiffe anzuhalten. LAWRENCE, dessen münd-
! Es heisst in diesem Erlasse, das Recht auf Kohlen in britischen Hi-
fen „sball not be understood as having any application in case of & belli-
gerent fleet proceeding either to the seat of war or to any position or po-
sitions on the line of route with the object of intercepting neutral ships
on suspicion of carrying contraband of war“.