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Benennung
der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Abgabensätze
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thaler#
in 30# und 24l,
beim
Eingang.
Ggt.
Th. 4%
Ausgang.
Sgr.
Tbhit. Cack
nach dem
2414-Gulden-Fuß,
beim
Eingang.
I. Ir. ait.
Ausgang.
T#
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
Pfund.
Kalender,
a) die für das Inland bestimmt sind,
werden nach den, der Stempelab--
gabe halber gegebenen besonderen
Vorschriften behandelt;
b) die durchgeführt werden, tragen die
Durchgangsabgabe. Der Wieder-
ausgang muß nachgewiesen werden.
Kalb und Gyps, gebrannter.
(Ist in die erste Abtheilung ausgenommen worden.)
Karden oder Weberdisteln.
(Ist in die erste Adtbeilung aufgenemmen worden.)
Kleider, fertige neue; desgleichen ge-
tragene Kleider und getragene Leib-
wäsche, beide letztere, wenn sie
zum Verkauf eingehen
Kupfer und Messing, Kupfer-
und Messing-Waaren:
a) Geschmiedetes, gewalztes, gegosse-
nes zu Geschirren; auch Kupfer-
schaalen, wie sie vom Hammer
kommen, ferner Blech, Dachplatten,
gewöhnlicher und plattirter Drath,
desgleichen polirte, gewalzte, auch
plattirte Tafeln und Bleche
b) Waaren: Kessel, Pfannen und
dergleichen; auch alle sonstige Waa-
ren aus Kupfer und Messing; Gelb-
und Glockengießer-, Gürtler= und
Nadler-Waaren, außer Verbindung
1 Zentr.
1 Zentr.
19230
30
47
20 in Kisten.
11 in Käörben.
9 in Ballen.
13 in Fässern und
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.