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Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamt-
aktstheorie.
Von
Dr. iur. HEINRICH PoHuL, Bonn.
Immer wieder lenkt ein Problem der Staatsrechtswissenschaft
die Aufmerksamkeit auf sich und ist nunmehr seit mehreren
Jahrzehnten von den verschiedensten Standpunkten aus eingehend
und lebhaft erörtert worden: die Frage nach der rechtlichen Er-
fassbarkeit der Entstehung des Bundesstaates und seiner Ver-
fassung. Jene, welche das Reich nicht als Staat anerkennen
wollen, indem sie den Bundesstaatsbegriff überhaupt verwerfen,
sehen sich nicht vor diese Frage gestellt. Um so brennender ist
sie im Lager derer, die in unserem Reich ein selbständiges Staats-
wesen erblicken. Kaum ist es einem unter ihnen gelungen, einen
Gegner zu seiner Ansicht zu bekehren. Namentlich der Streit
um die juristische Konstruierbarkeit. der Staatsentstehung über-
haupt war eine Zeitlang ein ziemlich unfruchtbarer, bis JELLINEK
die von ZORN! nachdrücklich betonte Unmöglichkeit einer ju-
ristischen Erfassung dieses Vorgangs darlegte und glänzend be-
gründete”. Widerspruch blieb nicht aus. Namentlich war: es
i Siehe jetzt besonders: Das deutsche Staatsrecht. 2. Aufl. Bd.I. $. 80.
* Die Lehre von den Staatenverbindungen 1882. S. 262. Allgemeine
Staatslehre. 1900. S. 709. Zu demselben Resultat gelangte ich in einer
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. 12