Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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nicht von vornherein in einem Kampf der Interessen, der erst 
im Vertragsschluss zur Ruhe kommt, sondern sie haben einen 
gemeinsamen, ja identischen Ausgangspunkt, sie gehen von An- 
fang an Hand in Hand oder wenigstens, es liegt in ihrem Wollen 
und Streben nichts, was dem entgegenstände, dass sie ganz Hand 
in Hand. gehen.“ „Das Streben der Gesamtaktbeteiligten ist 
durchaus im Einklang“!. Sind demnach Gesamtakt und Ver- 
trag etwas scharf von einander zu Scheidendes, so sind sie darum 
aber doch nicht unkombinierbar. Insbesondere können sie in 
der Weise verbunden werden, dass diejenigen, welche den Ge- 
samtakt beabsichtigen, sich dazu zum Zweck der Sicherung des 
Zustandekommens des Gesamtaktes vertraglich verpflichten. Wir 
haben es dann zu tun mit einem Vertrag über Vollziehung eines 
Gesamtaktes. So. gelangt Kuntze zu der Definition: der Ge- 
samtakt ist ein Rechtsakt, ein Rechtsgeschäft, bei welchem die 
mehreren auf der einen Seite Beteiligten sich als Parteigenossen 
zu einander verhalten. Durch das Zusammenhandeln der Teil- 
nehmer wird der Akt verwirklicht, zu dessen Vollziehung sich 
die Willen geeinigt haben. 
Unter den Gesichtspunkt des Gesamtaktes bringt er eine 
bedeutungsvolle Erscheinung aus dem Staatenleben: die Ent- 
stehung des Norddeutschen Bundes, die Entstehung eines Bun- 
desstaates überhaupt. KUNTZE geht davon aus, dass die Er- 
richtung eines Bundesstaates die Schaffung eines Staats we- 
sens ist, welches vorher nicht wär. Der Bundesstaat ist ihm 
ein von den Bundesgliedern verschiedener, über ihnen stehen- 
der Staat. Dieser Staat kommt naturgemäss durch einen 
Schöpfungsakt zustande. An dem Errichtungsakte nehmen sämt- 
liche zum Eintritt in den neuen Staatsverband bereiten Staaten 
teil, und zwar in gleich originaler und gleichwertiger Weise. So 
verwirklichen sie zusammen den Schöpfungsakt®. Diese Kraft 
ı Kuntze 8. 48, ® KuUNTzE S. 46. 
® UVebereinstimmend mit Kuntze: GIERKE, Das Wesen der menschlichen 
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