Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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des Schaffens, woher kommt sie? „Wie ein Staat sich aus freiem 
Entschluss unter die Oberhoheit eines anderen Staates begeben 
oder gar in ilım aufgehen lassen kann, so kann er auch mit 
anderen Staaten zusammen ein neues Staatswesen errichten, in- 
dem sie alle in dasselbe eintretend sich angliedern“!. Damit 
begründen sie aber kein Rechtsverhältnis unter sich, sondern 
jeder Staat tritt nur in ein verfassungsmässiges Verhältnis zum 
(resamtstaat. In dem Errichtungsakt — dessen \Wesen zwei un- 
zertrennliche Vorgänge bilden: nämlich Entstehung des Neu- 
staates und Abtretung der dazu erforderlichen Hoheitsrechte an 
das entstehende Staatswesen — wirken die schaffenden Staaten 
als Parteigenossen zusammen. Dass der Verfassungsentwurf einem 
norddeutschen Parlament, welches nach dem durch das Reichs- 
wahlgesetz vom 12. April 1849 vorgeschriebenen Modus berufen 
war, zur Beratung vorgelegt wurde, war lediglich „ein Akt po- 
litischer Klugheit, der sich dem juristischen Massstab entzieht“. 
Es war kein wirklicher Reichstag; denn vor dem Inkrafttreten 
der Bundesverfassung fehlte für einen solchen die rechtliche 
Grundlage. KUNTZE bezeichnet es als eine Abnormität, dass 
nicht die Landesvertretungen sämtlicher Einzelstaaten der aufge- 
stellten Bundesverfassung beigetreten sind, dass dies erst nach 
dem Publikandum vom 26. Juli 1867 geschehen sei; denn nur 
durch die Beitrittserklärung der Landesvertretungen konnte die 
Bundesverfassung zum geltenden Recht erhoben werden. Bis 
dahin war „das beabsichtigte neue Staatswesen in der Schwebe“; 
durch ihre Beitrittserklärungen „ratihabierten die Landesvertre- 
tungen die Vorgänge und vervollständigten nachträglich die mangel- 
hafte Rechtsgrundlage“ (S. 84). So haben die Einzelstaaten einen 
Verbünde. Leipzig. 1902. S. 31: „Die freie Willenstat, die eine Verbands- 
person ins Leben ruft, ist kein Vertrag, sondern ein schöpferischer Gesamt- 
akt. Dies gilt für die Gründung des Norddeutschen Bundes und des deut- 
schen Reiches und gilt nicht minder für jede Vereinsgründung.“ 
ı Kunzze S. 81, 82.
	        
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