Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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zutreffend, da die polnische Agitation erst neuerlich das ver- 
meintliche Versammlungsrecht auszubeuten unternommen habe, 
ausserdem aber auch rechtlich irrelevant. Jeder Zweifel über 
die Tragweite des Artikels 29 der Verfassungsurkunde müsse 
jedoch schwinden, wenn man erwäge, dass nach ihm das poli- 
tische Vereinsrecht kein absolutes, sondern ein durch Gesetz 
beschränkbares sei, -Der Artikel könne daher auch nur in Ver- 
bindung ‚mit der Verordnung vom 11. 3. 1850 interpretiert wer- 
den. Nun dürfe man aber kaum bezweifeln, dass der Gesetz- 
geber bei Erlass dieser Verordnung nur Versammlungen im Auge 
gehabt, in denen die den Polizeibeamten gemeinverständliche 
deutsche Sprache, die gleichzeitig die Geschäftssprache der Be- 
amten sei, gebraucht werde. Nur deshalb also, weil man die 
ausschliessliche Anwendung der deutschen Sprache für selbstver- 
ständlich gehalten habe, sei in dem Gesetz kein Unternehmer 
einer Versammlung verpflichtet worden, bei ihrer Anmeldung an- 
zugeben, in welcher Sprache verhandelt. werden würde. Und 
ebenso sei für die Bestimmung des Gesetzes, wonach die Polizei- 
behörde auch Nichtbeamte als überwachende Abgeordnete in 
Versammlungen entsenden könne, nach den Motiven des Ge- 
setzes lediglich der Gesichtspunkt miassgebend gewesen, dass bei 
gleichzeitigem Auftreten zahlreicher politischer Klubs die Perso- 
nalkräfte der Polizei nicht ausreichen könnten. Nach alledem 
ergebe sich aus dem gesetzlich festgelegten staatlichen Aufsichts- 
recht über Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten 
erörtert würden, nur eine doppelte Möglichkeit der Auslegung 
des im Artikel 29 der Verfassungsurkunde gewährten Versamm- 
lungsrechtes. Da diese staatliche Aufsicht nur unter der Vor- 
aussetzung des Gebrauchs der deutschen Sprache ausgeübt wer- 
den könne, so sei der Gesetzgeber entweder von der Voraussetzung 
ausgegangen, das in der Verfassung gewährte Recht sei unter der 
stillschweigenden Voraussetzung gegeben, es werde nur in der allge- 
meinen Landessprache verhandelt werden, oder aber der Gesetz-
	        
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