Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 1831 — 
dem Willen der ins Leben tretenden bundesstaatlichen Organe 
beruht die Bundesverfassung vom Augenblick der Entstehung 
der neuen Staatsgewalt an. Diese ward durch einen Willensakt 
der künftigen Organe und durch Betätigung des Willens, neu- 
staatliches Organ zu sein!. In der Zeit nach dem 1. Juli 1867, 
dem Geburtstage des Norddeutschen Bundes, hat sich die Ge- 
samtheit der 22 Staaten in keiner Weise staatlich betätigt. Konnte 
sie dies? 
Gewiss, wird man antworten; sie handelte eben durch Wil- 
helm I. Auf Grund der zwischenstaatlichen Rechtsordnung er- 
scheinen seine Willensbetätigungen als Willensbetätigungen der 
ı LoenınG (Deutsche Literaturzeitung 1905 Nr. 19 Sp. 1198) erhebt Wi- 
derspruch gegen diesen Satz, indem nur eine Untersuchung, worauf die ver- 
pflichtende Kraft des Rechtes beruhe, die Staatsentstehung zu erklären ver- 
möge. Eine solche Untersuchung wäre m. E. wenig sachförderlich: die Tat- 
sache zu konstatieren, dass Befehlen von Personen, die sich als Träger 
staatlichen Willens hinstellen, gehorcht wird, ist notwendig für die Kon- 
statierung des Daseins des Staates, aber auch hinreichend; weshal.b je- 
der einer solchen herrschend auftretenden Person sich zu beugen verpflichtet 
sei, ist eine Frage, deren Entscheidung uns nicht weiter, sondern lediglich 
vom Wege abbringen kann. — Es sei mir gestattet, einem Irrtum LOENINGS 
an dieser Stelle zu begegnen: dass am 4. Oktober 1830 noch die zweite 
Stadt Belgiens, die bedeutende Handelsmetropole und Festung Antwerpen, 
in holländischer Gewalt war, habe ich nicht übersehen, was aus den Be- 
merkungen Seite 10, 13, sowie S. 16 und S. 27 meiner angeführten Studie 
hervorgeht; der Satz Seite 13 Zeile 14 und 15 schränkt den Satz Zeile 16 
derselben Seite ein. Die kurze Berührung des Essentiales des Staatsbegriffs 
„Staatsgebiet“ auf S. 27 ist hauptsächlich im Hinblick auf die von mir an: 
geblich übersehene Tatsache geschrieben. — Dass Wilhelm I. den Willen 
hatte, die Bildung und ÖOrganisierung des Neustaates in die Wege zu lei- 
ten, habe ich zwar nicht besonders begründet, doch dürfte dies wohl an- 
gesichts seiner Tätigkeit vor und nach dem 1. Juli 1867 als Tatsache hin- 
gestellt werden können. Er wollte den Gesamtstaat ins Leben rufen, und 
er hat durch seine Tätigkeit nach dem 1. Juli die Verfassungssätze als für 
alla Norddeutschen und mithin auch für sich selbst verbindlich hingestellt. 
Vgl. S. 49—51, besonders S. 58 Zeile 14 meiner Studie. Was den letzten 
von LOENING a. a. OÖ. gegen mich erhobenen Vorwurf angeht, so befinde 
ich mich in diesem Punkte in Uebereinstimmung mit HAENEL; vgl. dessen 
Staatsrecht I (1892) 32 ff. und S.45 (unten) meiner Studie.
	        
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