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heit der Mitglieder ist es, die sich durch einen schöpferischen
Gesamtakt die Rechtspersönlichkeit beilegt, sondern der Staat
gibt sie durch seine dazu ermächtigten Organe. „Trotz des apo-
diktischen Wortlautes des Gesetzes“ behauptet KUNTZE, dass
die Registrierung nur für den Betrieb der Aktiengesellschaft,
nicht für ihr Dasein Vorbedingung seit. Er schiebt also die
Mitwirkung der staatlichen Organe als für das Existentwerden
der neuen juristischen Person bei Seite. „Vor der Eintragung
in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die
Aktiengesellschaft als solche nicht.“ So $ 200 des neuen,
Art. 211 des alten Handelsgesetzbuches.. Mit dem Errichtungs-
beschluss der gerichtlichen Generalversammlung gemäss $ 196
HGB. ist erst ein Zwischenziel erreicht. Bis zur Eintragung
besteht lediglich eine Gesellschaft im Sinne des BGB. 8$ 705 ff. ?
In der Konstatierung der Erfüllung aller Erfordernisse der Ent-
stehung erschöpft sich die Bedeutung der Eintragung keineswegs ;
sie ist nicht bloss formaler Natur, sondern der Gesetzgeber hat
ihr, und nicht dem Errichtungsbeschluss der Gesellschafter, die
Kraft der Schaffung einer neuen Person zugesprochen? In dem
Augenblicke der Geburt der neuen privatrechtlichen Korporation
werden nicht die Personen, welche zu einer neuen Rechtspersön-
lichkeit zusammengefasst werden, tätig, sondern ein Organ der
über ihnen stehenden Rechtsordnung.
HaAENEL erblickt ganz richtig in dem Momente, wo König
Wilhelm sich als neustaatliches Organ aufwarf und betätigte,
die Geburt des Gesamtstaates*. Selbst wenn. man zugibt, dass
Staaten einen für sie auf Grund der Völkerrechtsordnung ver-
bindlichen Vertrag auf Verschmelzung zu einem Staäatswesen ab-
schliessen können, so bedeutet ein solcher Vertrag doch immer
ı Kunze S. 78.
2 GAREIS, Handelsgesetzbuch, Handausgabe, 2. Aufl. 1900. Anmerkung 2
zu $ 188.
® Vgl. JELLINEK, Staatenverbindungen S. 261.
* HAENEL 8. 32, 36 f.