Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 1397 — 
hatten sich am 7. August 1815 vereinigt „zur Behauptung ihrer 
Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe frem- 
der Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im 
Innern. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, 
so wie dieselben von den obersten Behörden jedes Kantons, in 
Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesvertrags, 
werden angenommen worden sein. Sie gewährleisten sich gegen- 
seitig ihr Gebiet.“ Die Leitung der Bundesangelegenheiten lag 
der Tagsatzung ob, einer Versammlung der Gesandten der ein- 
zelnen Kantone. Das Vertragsprinzip wurde so scharf hervor- 
gehoben und strenge festgehalten, dass eine straffere Zusammen- 
fassung der Kantone auf dem Wege Rechtens eine Unmöglichkeit 
und die Tagsatzung nicht imstande war, zu verhindern, dass das 
politische Leben sich. fast ausschliesslich in den einzelnen Kan- 
tonen entfaltete'. So blieb die Lage bis 1848, indem sich das 
ohnehin nicht enge Bundesverhältnis immer mehr lockerte. 
Die dem Artikel 12 des Bundesvertrages widerstreitende Auf- 
hebung sämtlicher Klöster im Kanton Aargau und der von vielen 
als Verletzung des Art. 6 angesehene Abschluss des katholischen 
Sonderbundes hatten den Bundesvertrag von 1815 völlig unter- 
graben. Welche Pläne und Absichten die Führer des Sonder- 
bundes auch gehabt haben mögen, ihre Haltung verletzte jeden- 
falls den Vertrag nicht schwerer als diejenige der zentralistischen 
Tendenzen huldigenden Kantone, die als die stärkeren ihr Ziel 
mit Waffengewalt verwirklichten. 
Nach der Niederwerfung des Sonderbundes erklärten sich 
alle Kantone, auch die ehemaligen Sonderhundskantone, bereit, 
bei einer Verfassungsrevision mitzuwirken. Doch war man dar- 
über einig, dass bis zur endgültigen Regelung der Revisions- 
frage der Bundesvertrag vom 7. August 1815 in Kraft bleiben 
ı BLUNTSCHLI, Geschichte des Schweizerischen Bundesrechts. Zürich 
1849. I. Bd. 8. 492, 500.
	        
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