Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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geber habe, gestützt auf die Bestimmung in Absatz 3 des Arti- 
kels 30 der Verfassungsurkunde das politische Versammlungsrecht 
auf solche Versamn.lungen beschränkt, in denen deutsch gespro- 
chen werde. Hiernach könne der angefochtenen Verfügung des 
Beklagten ein subjektives, der Verfassung entlehntes Recht nicht 
entgegengesetzt werden, und dieselbe müsse, da sie im übrigen 
nach Lage der Verhältnisse zur Wahrung des Gesetzes und zum 
Schutze der öffentlichen Sicherheit dringend geboten gewesen 
sei, aufrecht erhalten werden. 
Im Gegensatz zu diesen Ausführungen hat sich das Ober- 
verwaltungsgericht am 26. September 1876 dem Urteil des Be- 
rufungsrichters angeschlossen und seine Entscheidung ebenfalls 
ausführlich motiviert. Die Quintessenz dieser letztinstanzlichen 
Urteilsgründe ist folgende: 
Die polizeiliche Befugnis zur Auflösung einer politischen 
Versammlung lediglich wegen Gebrauchs einer anderen als der 
deutschen Sprache kann nicht daraus gefolgert werden, dass die 
letztere als Geschäftssprache der preussischen Behörden gilt. 
Denn die amtliche Funktion der Ueberwachung einer politischen 
Versammlung ist, solange das Organ der Aufsichtsbehörde nicht 
gegen die Versammlung einschreitet, ein streng einseitiges Ver- 
halten und stellt mithin keinen Geschäftsverkehr mit der Ver- 
sammlung dar. Ebensowenig aber kann die Auflösungsbefug- 
nis für den in Rede stehenden Fall aus dem gesetzlichen Ueber- 
wachungsrechte der Polizeibehörde im allgemeinen abgeleitet wer- 
den, weil sonst das Versammlungsrecht der preussischen Staats- 
bürger dem obrigkeitlichen Ueberwachungsrecht grundsätzlich 
untergeordnet und dem freien polizeilichen Ermessen anheimge- 
geben wäre. Das aber widerspricht den Artikeln 29 und 30 
der Verfassungsurkunde, durch welche die Versammlungsfreiheit 
als Grundrecht der Preussen gewährleistet und Beschränkungen 
derselben im öffentlichen Interesse nur auf Grund ausdrücklicher 
gesetzlicher Bestimmungen zugelassen werden. Solche Normen
	        
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