Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 196 — 
fache derselben (60 v. H. des Jahresverdienstes) als Abfindungs- 
summe ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder zu gewähren. 
Die Art und Weise, wie die Witwenabfindung vollzogen wird, 
weicht erheblich von den unten zu erörternden anderen Abtin- 
dungsfällen ab. Die Witwenrente! fällt mit der Wiederverhei- 
ratung ohne weiteres weg ($ 16 Abs. 1 G.U.V.G.), obne dass 
zur Beseitigung des Rentenanspruchs noch der Erlass eines Ent- 
ziehungsbescheids nötig ist; nur der für den laufenden Monat 
gezahlte Rentenbetrag verbleibt der Frau ungeschmälert, ebenso 
wie die Erben im Falle ihres Todes diesen Betrag behalten wür- 
den (8 93 Abs. 3 G.U.V.G.). Für den auf die neue Eheschliessung 
folgenden Monat ist die’Frau zur Erhebung der Rente ausser 
stande, weil ihr behördlich nicht mehr die im Quittungsvordruck 
für die zahlende Poststelle geforderte Bescheinigung ausgestellt 
werden kann, dass sie sich noch im Witwenstande befindet. Die 
Berufsgenossenschaft .wird indes der Ordnung wegen und im 
Interesse der leichteren Abrechnung sowohl an die bisherige 
Witwe als an die zuständige Postbehörde die Nachricht von dem 
erfolgten Wegfall gelangen lassen, sobald sie von der Wieder- 
verheiratung erfährt, und es ergibt sich von selbst, dass mit 
dieser Benachrichtigung die Anweisung wegen der Auszahlung 
der Abfindungssumme verbunden wird. Diese Nachricht muss, 
da es sich um die (anderweitige) Feststellung einer Entschädi- 
gung handelt, in die Form eines berufungsfähigen Bescheides 
(8 76 G.U.V.G.) gekleidet werden, so dass die mit der Entschei- 
dung über die Abfindung nicht einverstandene Frau beim Schieds- 
gericht und im Wege des Rekurses schliesslich beim Reichsver- 
sicherungsamt ihr Recht suchen kann?. Sollte es durch ein ge- 
  
  
! Nur die eigentliche Witwenrente, nicht auch die Unfallrente kommt 
bier in Betracht, welche die Frau infolge eigener Beschädigung bezieht, 
vgl. Rosıv I, 8. 415, Anm. 4. 
32 Auch ausgewanderte Witwen können bei Wiederverheiratung die Ab- 
findung fordern, weil ihr Rentenanspruch im Auslande nur ruhte, vgl. „Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.