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fache derselben (60 v. H. des Jahresverdienstes) als Abfindungs-
summe ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder zu gewähren.
Die Art und Weise, wie die Witwenabfindung vollzogen wird,
weicht erheblich von den unten zu erörternden anderen Abtin-
dungsfällen ab. Die Witwenrente! fällt mit der Wiederverhei-
ratung ohne weiteres weg ($ 16 Abs. 1 G.U.V.G.), obne dass
zur Beseitigung des Rentenanspruchs noch der Erlass eines Ent-
ziehungsbescheids nötig ist; nur der für den laufenden Monat
gezahlte Rentenbetrag verbleibt der Frau ungeschmälert, ebenso
wie die Erben im Falle ihres Todes diesen Betrag behalten wür-
den (8 93 Abs. 3 G.U.V.G.). Für den auf die neue Eheschliessung
folgenden Monat ist die’Frau zur Erhebung der Rente ausser
stande, weil ihr behördlich nicht mehr die im Quittungsvordruck
für die zahlende Poststelle geforderte Bescheinigung ausgestellt
werden kann, dass sie sich noch im Witwenstande befindet. Die
Berufsgenossenschaft .wird indes der Ordnung wegen und im
Interesse der leichteren Abrechnung sowohl an die bisherige
Witwe als an die zuständige Postbehörde die Nachricht von dem
erfolgten Wegfall gelangen lassen, sobald sie von der Wieder-
verheiratung erfährt, und es ergibt sich von selbst, dass mit
dieser Benachrichtigung die Anweisung wegen der Auszahlung
der Abfindungssumme verbunden wird. Diese Nachricht muss,
da es sich um die (anderweitige) Feststellung einer Entschädi-
gung handelt, in die Form eines berufungsfähigen Bescheides
(8 76 G.U.V.G.) gekleidet werden, so dass die mit der Entschei-
dung über die Abfindung nicht einverstandene Frau beim Schieds-
gericht und im Wege des Rekurses schliesslich beim Reichsver-
sicherungsamt ihr Recht suchen kann?. Sollte es durch ein ge-
! Nur die eigentliche Witwenrente, nicht auch die Unfallrente kommt
bier in Betracht, welche die Frau infolge eigener Beschädigung bezieht,
vgl. Rosıv I, 8. 415, Anm. 4.
32 Auch ausgewanderte Witwen können bei Wiederverheiratung die Ab-
findung fordern, weil ihr Rentenanspruch im Auslande nur ruhte, vgl. „Ar-