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In der Reichstagskommission war auch für Inländer, die
ihren Wohnsitz im deutschen Reiche aufgeben, eine Kapitalab-
findung angestrebt worden (Kommissionsbericht Nr. 703a der
Reichstagsdrucksachen von 1898/1900 8. 99). Regierungsseitig
ist indes diesem wohlgemeinten, aber auf ungenügende Kenntnis
der Verhältnisse gestützten Vorschlag entgegengehalten, dass dem
Inlönder, der seinen Wohnsitz im deutschen Reiche vorüber-
gehend aufgebe, anstelle der für Ausländer vorgesehenen ge-
ringen Abfindung das viel wertvollere Recht zustehe, durch Rück-
kehr in das Reichsgebiet jederzeit wieder in den Genuss der Un-
fallrente zu treten. Auf diese Gestaltung könne im öffentlichen
Interesse nicht verzichtet werden, weil der Inländer, anders als
der Ausländer, jederzeit berechtigt sei, in das Inland zurückzu-
kehren. Sei er dann vorher mit einem kleinen Kapitalbetrage
abgefunden, so falle er, entgegen der Absicht des Gesetzes, der
Armenpflege zur Last. Man wird diesen Ausführungen durch-
aus zustimmen müssen; ebenso ist es aber auch zu billigen, dass
durch den Reichstag die Abfindung der Ausländer von dem An-
trag derselben abhängig gemacht ist, nachdem man den festen
Dreijahrsbetrag dafür gleichmässig vorgeschrieben hat (das. S. 100).
Die Einwendungen, welche bei v. WOEDTKE-CaspaR (G.U.V.G.
5. Aufl. Anm. 10 zu $ 95 S. 427) gegen das Nebeneinanderbe-
stehen dieser Vorschrift und der für Grenzgebiete zulässigen Ab-
weichungen erhoben sind, halte ich nicht für zutreffend, weil das
Reich ein Interesse daran hat, geschäftlich ungewandte Renten-
empfänger in den Grenzbezirken besser zu schützen, als sie selbst
dazu imstande sind.
bericht des Reichs-Vers.-Amts für 1904 ist von demselben- in einem ein-
gehenden Gutachten die Frage erörtert, ob und inwieweit die belgische Un-
fallversicherung (Gesetz vom 24. Dezember 1903) als der deutschen im Sinne
des 8 4 G.U.V.@. entsprechend anzusehen ist, und ob die den Ausländern
ungünstigen Bestimmungen der $$ 21 und 94 Ziffer 2 G.U.V.G. zugunsten
des belgischen Staates ausser kraft gesetzt werden können, vgl. Reichs-
tagsdrucksachen v. 1905, Nr. 703, 8. 1?