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Ueber das Verfahren bei den Kapitalabfindungen von
Ausländern enthält das G.U.V.G. keine näheren Vorschriften,
während die Abfindung der Empfänger von Renten bis zu 15
v. H. der Volirente, wie sogleich zu erörtern sein wird, eingehend
geregelt ist ($ 95 Abs. 1 G.U.V.G.). Es erscheint nicht an-
gängig, diese Regeln auf die Ausländerabfindung zu übertragen.
Immerhin wird man annehmen dürfen, dass der Bescheid, durch
welchen die Abfindung festgesetzt wird, und betreffs dessen $ 91
G.U.V.G. die Berufsgenossenschaft auch nach Ablauf der ersten
fünf Jahre seit der endgültigen Rentenfeststellung für zuständig
erklärt, in berufungsfähiger Form ergehen muss!, und dass die
Berufung nach $ 76 Abs. 5 keine aufschiebende Wirkung hat.
'Lehnt dagegen die Berufsgenossenschaft die von dem Ausländer
beantragte und vielleicht auch von ihr selbst zunächst angeregte
Kapitalabfindung ab, so ist formlose Entscheidung statthaft, und
ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben *; vgl. unten S. 214.
Im Unfallrecht ist zu dieser Ausländer-Abfindung seit Er-
lass der Novellen von 1900 ein anderer Abfindungsfall hinzuge-
kommen, dessen. Neuheit und Eigentümlichkeit es fordert, dass
wir uns ausführlicher mit ihm beschäftigen: Die Ablösung
niedriger Teilrenten durch Kapitalzahlung nach
Ss 95 Abs. 1 G.U.V.G.
Nicht ohne Widerspruch ist diese Aenderung eingeführt:
von Anfang an sind Bedenken dagegen geltend gemacht worden,
die noch heute nicht als völlig beseitigt anzusehen sind, sondern
in jedem Einzelfall sorgfältige Prüfung erheischen, ob die Ab-
findung zweckmässig und empfehlenswert ist.
Die Begründung (Nr. 523 der Reichstagsdrucksachen
von 1898—1900 S. 98) hatte geltend gemacht, dass Renten von
ı Lass a. a. O. S. 869; Amtl. Nachrichten 1897, S. 18, Nr. 261.
2 Vgl. für das gleichartige Rechtsgebiet der Inv.-Versicherung. GEB-
HARD und DUTTMAnNN LV.G. 2. Aufl. Anm.8 zu $26 8.165. Amtl, Nachr.
des R.V.Amts, ILVers., 1898, Nr. 675, S. 395.