Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Ueber das Verfahren bei den Kapitalabfindungen von 
Ausländern enthält das G.U.V.G. keine näheren Vorschriften, 
während die Abfindung der Empfänger von Renten bis zu 15 
v. H. der Volirente, wie sogleich zu erörtern sein wird, eingehend 
geregelt ist ($ 95 Abs. 1 G.U.V.G.). Es erscheint nicht an- 
gängig, diese Regeln auf die Ausländerabfindung zu übertragen. 
Immerhin wird man annehmen dürfen, dass der Bescheid, durch 
welchen die Abfindung festgesetzt wird, und betreffs dessen $ 91 
G.U.V.G. die Berufsgenossenschaft auch nach Ablauf der ersten 
fünf Jahre seit der endgültigen Rentenfeststellung für zuständig 
erklärt, in berufungsfähiger Form ergehen muss!, und dass die 
Berufung nach $ 76 Abs. 5 keine aufschiebende Wirkung hat. 
'Lehnt dagegen die Berufsgenossenschaft die von dem Ausländer 
beantragte und vielleicht auch von ihr selbst zunächst angeregte 
Kapitalabfindung ab, so ist formlose Entscheidung statthaft, und 
ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben *; vgl. unten S. 214. 
Im Unfallrecht ist zu dieser Ausländer-Abfindung seit Er- 
lass der Novellen von 1900 ein anderer Abfindungsfall hinzuge- 
kommen, dessen. Neuheit und Eigentümlichkeit es fordert, dass 
wir uns ausführlicher mit ihm beschäftigen: Die Ablösung 
niedriger Teilrenten durch Kapitalzahlung nach 
Ss 95 Abs. 1 G.U.V.G. 
Nicht ohne Widerspruch ist diese Aenderung eingeführt: 
von Anfang an sind Bedenken dagegen geltend gemacht worden, 
die noch heute nicht als völlig beseitigt anzusehen sind, sondern 
in jedem Einzelfall sorgfältige Prüfung erheischen, ob die Ab- 
findung zweckmässig und empfehlenswert ist. 
Die Begründung (Nr. 523 der Reichstagsdrucksachen 
von 1898—1900 S. 98) hatte geltend gemacht, dass Renten von 
ı Lass a. a. O. S. 869; Amtl. Nachrichten 1897, S. 18, Nr. 261. 
2 Vgl. für das gleichartige Rechtsgebiet der Inv.-Versicherung. GEB- 
HARD und DUTTMAnNN LV.G. 2. Aufl. Anm.8 zu $26 8.165. Amtl, Nachr. 
des R.V.Amts, ILVers., 1898, Nr. 675, S. 395.
	        
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