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Zustand sich erheblich verschlechtern würde
(8 95 Abs. I Satz 2 G.U.V.G.)
Bevor wir uns den sonstigen Einzelheiten des Abfindungs-
verfahrens in derartigen Fällen zuwenden, mag erörtert werden,
wie ‘sich die Handhabung der Vorbereitung des Abfindungsbe-
scheides inzwischen gestaltet hat.
Manche Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden
entledigen. sich der ihnen durch das Gesetz gestellten Aufgabe
mit grosser Sorgfalt und Gründlichkeit, indem sie entweder selbst
oder durch Vermittlung der unteren Verwaltungsbehörde, deren
gutachtliche Aeusserung zugleich bei dieser Gelegenheit eingeholt
werden kann, in einer mündlichen Verhandlung dem Be-
zugsberechtigten die Vor- und Nachteile der Abfindung aus-
einandersetzen. Die Inanspruchnahme der unteren Verwaltungs-
behörde zu diesem Zweck ist zweifellos im Wege der Rechts-
hülfe nach $ 144 G.U.V.G. zulässig, ein entsprechendes Ersuchen
darf nicht abgelehnt werden, und bei Verstössen gegen diesen
Grundsatz würde die Beschwerde an die Gemeindeaufsichts- oder
sonstige vorgesetzte Behörde alsbald Abhilfe schaffen. Es ist
aber auch durchaus zweckmässig, in dieser Weise vorzugehen,
und es wird dadurch dasjenige erreicht, was schon seit längerer
Zeit von verschiedenen Seiten angestrebt ist: die Behandlung
der unteren Verwaltungsbehörde als einer Art von Renten-
stelle, die in naher örtlicher Fühlung mit den Beteiligten
ratend, helfend und vermittelnd zu wirken vermag. Die Behörde
muss dabei völlig unbefangen der Sache gegenüberstehen, sie ist
nicht ein Organ der Berufsgenossenschaft,. sie hat aber auch
nicht einseitig die ‘Interessen des Rentenempfängers oder der
Armenkassen wahrzunehmen, obgleich es ihr gutes Recht ist,
darauf zu halten, dass diese nicht zu kurz kommen. Soll die
Verwaltungsstelle den hier gekennzeichneten Standpunkt. frei
und unbeeinflusst behaupten, so ist es fast immer wünschens-
wert, wenn sie die Unfallakten zur Einsicht in