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teilung die Belehrung zu geben, dass er auch bei bedeutender
Verschlechterung seines Befindens nach der Abfindung keine
Rentenansprüche mehr erheben könne, und dem Gesetze ist frei-
lich damit genügt, obwohl die Tragweite nur von wenigen Be-
teiligten voll übersehen wird. Und was die Befragung der unteren
Verwaltungsbehörde anlangt, so ist ein etwas summarisches Vor-
gehen hier gleichfalls nicht selten: in den wenigsten Fällen
kommt es vor, dass unaufgefordert die Unfallakten an diese Be-
hörde mitgeschickt werden, ja es hat sich sogar ereignet, dass
Berufsgenossenschaften die von der Verwaltungsbehörde bean-
tragte Aktenzusendung abgelehnt haben und erst durch Antrei-
sung des Reichsversicherungsamts dazu gezwungen werden mussten.
In einem mir bekannten Falle hatte die bisher zur Rentenzahlung
verpflichtete Stelle es nicht einmal für erforderlich gehalten, der
begutachtenden Behörde die bisherige Höhe der Rente und den
Betrag der geplanten Abfindung anzugeben mit der Begründung,
es kämen bei der Feststellung der Abfindungssumme noch andere
Momente, als die Ziffer der Jahresrente in Frage; auch sei der
Rentenempfänger des in Frage stehenden Falles in mündlicher
Verhandlung eingehend über die Sachlage belehrt, habe sich als
durchaus geschäftskundiger Mann erwiesen und sei mit der ange-
botenen Summe einverstanden; es solle durch die Aeusserung der
unteren Verwaltungsbehörde nach dem (oben angeführten) Kom-
missionsbericht nur möglichst verhütet werden, dass der Renten-
empfänger später der Armenpflege zur Last falle. Die betreffende
Verwaltungsbehörde hat demgegenüber ihren Standpunkt fest-
gehalten und dabei hervorgehoben, dass sie ihre Aufgabe nicht
lediglich in der Vertretung der Interessen des Armenverbandes
sehe, sondern darüber hinaus sich auch für berechtigt und ver-
pflichtet halte, den Beteiligten wie bei der Stellungnahme zu dem
Rentenvorbescheid ($ 70 Abs. 2 G.U.V.G.) beratend zur Seite
zu stehen. Das Verlangen der Angabe der Renten- und Ab-
findungssumme wird, da auch der weitergehende Antrag der
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. 14