Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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teilung die Belehrung zu geben, dass er auch bei bedeutender 
Verschlechterung seines Befindens nach der Abfindung keine 
Rentenansprüche mehr erheben könne, und dem Gesetze ist frei- 
lich damit genügt, obwohl die Tragweite nur von wenigen Be- 
teiligten voll übersehen wird. Und was die Befragung der unteren 
Verwaltungsbehörde anlangt, so ist ein etwas summarisches Vor- 
gehen hier gleichfalls nicht selten: in den wenigsten Fällen 
kommt es vor, dass unaufgefordert die Unfallakten an diese Be- 
hörde mitgeschickt werden, ja es hat sich sogar ereignet, dass 
Berufsgenossenschaften die von der Verwaltungsbehörde bean- 
tragte Aktenzusendung abgelehnt haben und erst durch Antrei- 
sung des Reichsversicherungsamts dazu gezwungen werden mussten. 
In einem mir bekannten Falle hatte die bisher zur Rentenzahlung 
verpflichtete Stelle es nicht einmal für erforderlich gehalten, der 
begutachtenden Behörde die bisherige Höhe der Rente und den 
Betrag der geplanten Abfindung anzugeben mit der Begründung, 
es kämen bei der Feststellung der Abfindungssumme noch andere 
Momente, als die Ziffer der Jahresrente in Frage; auch sei der 
Rentenempfänger des in Frage stehenden Falles in mündlicher 
Verhandlung eingehend über die Sachlage belehrt, habe sich als 
durchaus geschäftskundiger Mann erwiesen und sei mit der ange- 
botenen Summe einverstanden; es solle durch die Aeusserung der 
unteren Verwaltungsbehörde nach dem (oben angeführten) Kom- 
missionsbericht nur möglichst verhütet werden, dass der Renten- 
empfänger später der Armenpflege zur Last falle. Die betreffende 
Verwaltungsbehörde hat demgegenüber ihren Standpunkt fest- 
gehalten und dabei hervorgehoben, dass sie ihre Aufgabe nicht 
lediglich in der Vertretung der Interessen des Armenverbandes 
sehe, sondern darüber hinaus sich auch für berechtigt und ver- 
pflichtet halte, den Beteiligten wie bei der Stellungnahme zu dem 
Rentenvorbescheid ($ 70 Abs. 2 G.U.V.G.) beratend zur Seite 
zu stehen. Das Verlangen der Angabe der Renten- und Ab- 
findungssumme wird, da auch der weitergehende Antrag der 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. 14
	        
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