Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Dagegen sind neben den Auslagen (8 15) noch besonders in Ansatz zu 
bringen die Gebühren 
1. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, Aufnahme des zu be- 
stätigenden Vertrags seitens des Gerichts nach § 54; 
2. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.; 
3. für die Einzeichnung einer vorbehaltenen Hypothek oder anderer 
vorbehaltener Rechte zu Gunsten eines der vertragschließenden Theile 
selbst oder zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen Geschwistern 
oder deren Abkömmlingen, oder Ehegatten, welchen Falles die Uebereignungs- 
gebühr um 5 Pfennig von je 100 /7 (629) derjenigen Summe, wofür der 
Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes sich erhöht, 
mindestens aber 50 Pfennig zu berechnen sind; 
Anmerkung: 
Wird die Einzeichnung des Vorbehalts erst nach Ausfertigung der Uebereignungsurkunde 
und nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster beantragt und bewirkt, so ist die Gebühr lediglich 
nach §§ 56, 57, 58 und 63 zu bemessen. Dagegen greift, des unterbliebenen Antrags ungeachtet, 
die Gebühr unter Ziffer 3 dann Platz, wenn der Richter verpflichtet war, das vor der Unterpfands- 
behörde bestellte Recht von Amts wegen vorzumerken (8§ 295, 296 des Gesetzes über das Recht 
an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839). 
Nicht nach Ziffer 3, sondern nach §§ 56, 57, 58 und 63 ist die Gebühr zu berechnen, wenn 
die Einzeichnung des Vorbehalts nicht zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen 
Geschwistern oder deren Abkömmlingen, Ehegatten, oder zu Gunsten der Personen erfolgt, welche 
den Vertrag abgeschlossen haben, bei dessen gerichtlicher Verlautbarung der Vorbehalt gestellt wird. 
Die ermäßigte Gebühr kommt also beispielsweise nicht zur Berechnung, wenn der Vorbehalt zu 
Gunsten eines (nicht in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsverhältnisse stehenden) Dritten 
gestellt wird, welcher dem Grundstückskäufer das Kaufgeld geliehen hat oder welchem vom Verkäufer 
die Kaufgelder-Forderung abgetreten worden ist. 
4. für die Uebertragung früherer, auf den neuen Erwerber übergehen- 
der Hypotheken und vorgemerkter Rechte, welchen Falles die Ueber- 
eignungsgebühr um 5 Pfennig von je 100 # (§ 29) des Betrags der Hypo- 
thekenschuld und der vorgemerkten Rechte, mindestens aber um 50 Pfennig sich 
erhöht. 
Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Bestellung einer Zubehörung 
(5G 48 Anmerkung 1) ein, im Falle Hypotheken auf der Hauptsache oder auf 
der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder auf die andere erstreckt 
werden.
	        
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