Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Herabsetzung einer Rente von 20 auf 15 v. H. „wegen veränder- 
ter Verhältnisse“ dadurch annehmbar zu machen sich bemühte, 
dass er auf die Möglichkeit hinwies, diese niedrigere Rente als- 
dann sofort durch eine dem Bezugsberechtigten gleichzeitig mitge- 
teilte Abfindungssumme abzulösen. Zum Glück hat sich der be- 
treffende Rentenempfänger durch die in lockende Nähe gerückte 
Kapitalabfindung nicht bestimmen lassen , sein gutes Recht aus 
der Hand zu geben; manchmal fehlen aber geeignete Berater, 
und deshalb wäre es dringend wünschenswert. wenn für alle Ab- 
findungsfälle die Abhaltung eines Termins, wie er jetzt bei der 
Begutachtung zweifelhafter Invaliden- Renten vor der unteren 
Verwaltungsbehörde stattzufinden pflegt!, und zwar möglichst 
unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Abzufinden- 
den gesetzlich gefordert oder im Wege der Dienstanweisung zur 
Regel erhoben würde. So zweifelhaft die Höhe der Abfin- 
dung je nach Lage des Einzelfalles sein mag, wird doch dem 
vom Reichsversicherungsamte aus anderem Anlass aufgestellten 
Abfindungsplan ?, der die mutmasslich von den Rentenempfängern 
nach der Höhe ihres Alters noch zurückzulegende Zahl von 
Lebensjahren enthält, einige Bedeutung beizumessen sein. 
Ueber das Verfahren sagt 8 95 Abs. 1 G.U.V.G. weiter: 
„Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapitalabfindung 
festgesetzt wird, ist Berufung ($ 76) zulässig, Das Rechts- 
mittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur 
Verkündung der Entscheidung kann der Antrag zurückge- 
zogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist end- 
gültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung 
des Bescheids lauten.* 
Ein berufungsfähiger Bescheid ist also, auch wenn über die 
Höhe der Abfindung volles Einverständnis zwischen beiden Par- 
Ba. XXI, S. 589. 
ı 8 57 ff. Inv.-Vers.-Ges.; Rosın Bd. II, S. 226 fg. 
®Amtl Nachrichten, Unfallversicherung, 1894, S. 140 ff. 
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