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Dagegen sind neben den Auslagen (8 15) noch besonders in Ansatz zu
bringen die Gebühren
1. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, Aufnahme des zu be-
stätigenden Vertrags seitens des Gerichts nach § 54;
2. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.;
3. für die Einzeichnung einer vorbehaltenen Hypothek oder anderer
vorbehaltener Rechte zu Gunsten eines der vertragschließenden Theile
selbst oder zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen Geschwistern
oder deren Abkömmlingen, oder Ehegatten, welchen Falles die Uebereignungs-
gebühr um 5 Pfennig von je 100 /7 (629) derjenigen Summe, wofür der
Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes sich erhöht,
mindestens aber 50 Pfennig zu berechnen sind;
Anmerkung:
Wird die Einzeichnung des Vorbehalts erst nach Ausfertigung der Uebereignungsurkunde
und nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster beantragt und bewirkt, so ist die Gebühr lediglich
nach §§ 56, 57, 58 und 63 zu bemessen. Dagegen greift, des unterbliebenen Antrags ungeachtet,
die Gebühr unter Ziffer 3 dann Platz, wenn der Richter verpflichtet war, das vor der Unterpfands-
behörde bestellte Recht von Amts wegen vorzumerken (8§ 295, 296 des Gesetzes über das Recht
an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839).
Nicht nach Ziffer 3, sondern nach §§ 56, 57, 58 und 63 ist die Gebühr zu berechnen, wenn
die Einzeichnung des Vorbehalts nicht zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen
Geschwistern oder deren Abkömmlingen, Ehegatten, oder zu Gunsten der Personen erfolgt, welche
den Vertrag abgeschlossen haben, bei dessen gerichtlicher Verlautbarung der Vorbehalt gestellt wird.
Die ermäßigte Gebühr kommt also beispielsweise nicht zur Berechnung, wenn der Vorbehalt zu
Gunsten eines (nicht in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsverhältnisse stehenden) Dritten
gestellt wird, welcher dem Grundstückskäufer das Kaufgeld geliehen hat oder welchem vom Verkäufer
die Kaufgelder-Forderung abgetreten worden ist.
4. für die Uebertragung früherer, auf den neuen Erwerber übergehen-
der Hypotheken und vorgemerkter Rechte, welchen Falles die Ueber-
eignungsgebühr um 5 Pfennig von je 100 # (§ 29) des Betrags der Hypo-
thekenschuld und der vorgemerkten Rechte, mindestens aber um 50 Pfennig sich
erhöht.
Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Bestellung einer Zubehörung
(5G 48 Anmerkung 1) ein, im Falle Hypotheken auf der Hauptsache oder auf
der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder auf die andere erstreckt
werden.