— 200 —
drigen Renten von In- und Ausländern niemals ereignen,, dass
die Berufsgenossenschaft die Geister, die sie vielleicht durch die
von ihr gegebene Anregung selbst gerufen hat, nicht wieder los
zu werden vermag, indem sie durch das Schiedsgericht zur Zah-
lung einer grösseren als der von ihr beabsichtigten Abfindungs-
summe gezwungen wird: hält das Schiedsgericht letztere im Ver-
hältnis zu der Höhe der bisherigen Unfallrente für zu niedrig’,
oder wird der Rentenfestsetzungsbescheid gleichzeitig mit dem
Abfindungsbescheid zum Gegenstande der Anfechtung beim
Schiedsgericht gemacht und als zu gering bemessen anerkannt,
weil der Jahresarbeitsverdienst grösser war, oder weil die Erwerbs-
beschränkung einen höheren Grad erreichte, so steht der zweiten
Instanz nur die Befugnis zu, die Entscheidung der ersten wegen
der Abfindung aufzuheben und, soweit der Rentenfestsetzungs-
bescheid gleichfalls angegriffen war, in Bezug auf die ferner zu
zahlende Unfallrente eine Verurteilung eintreten zu lassen. Es
lässt sich trotzdem nicht leugnen, dass es ungleich vorsichtiger.
ist, wenn die Berufsgenossenschaft zunächst die Rentenfestsetzung
vornimint und abwartet, ob mit Erfolg Rechtsmittel dagegen ver-
folgt werden. Sie hat dann bei ihrer späteren Entschliessung
über die Abfindung einen sicheren Ueberblick; auch der Bezugs-
berechtigte weiss, woran er ist, und die Einigung über die Ab-
findungssumme wird viel leichter zum Abschluss zu bringen sein,
wenn nicht mit einer unbekannten Grösse gerechnet zu werden
braucht.
Der Vollständigkeit wegen soll erwähnt werden, dass unter
Umständen mehrere Renten derselben Person neben oder
nacheinander zur Abfindung gebracht werden können, mag es
sich dabei um eine und dieselbe Berufsgenossenschaft oder um
ı Die dreifache Jahresrente als Abfindungsbetrag ist wohl nur ausnahms-
weise für genügend zu halten; der 5—#fache Jahresbetrag erscheint eher
angemessen.
2 Lass, S. 371 fg. empfiehlt mit Recht bei den Ausländer-Abfindungen
dasselbe Verfahren. |